Damit bleibt nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu prüfen, ob eine konkrete Gefahr für die Gesellschaft besteht und, gegebenenfalls, ob die getroffene Massnahme verhältnismässig ist. 5.5. 5.5.1. Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre darf der weitere Aufenthalt unter Berücksichtigung des FZA nur dann verweigert werden, wenn die betroffene Person im Beurteilungszeitpunkt eine konkrete Gefahr für die Gesellschaft darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018, Erw. 7.2 mit Hinweisen).