5.3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verbunden mit einer Wegweisung aus der Schweiz ist als Massnahme gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA somit nur dann zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt erscheint. Dabei müssen – unter Berücksichtigung der Schranken gemäss Richtlinie 64/221/EWR und deren Auslegung durch den EuGH – die nachfolgenden fünf Kriterien kumulativ erfüllt sein: Es muss a) ein persönliches Verhalten der betroffenen Person vorliegen, ihr Handeln muss b) widerrechtlich sein und c) eine konkrete Gefahr für die Gesellschaft bedeuten, die getroffene