Nr. 56, 1964, S. 850, in der EU aufgehoben durch die Richtlinie 2004/38/EG, publ. im Amtsblatt der Europäischen Union [ABl. EU] Nr. L 158, 204, S. 77) zu beachten. Die anderen in Art. 5 Anhang I FZA zitierten Richtlinien (72/194/EWG und 75/35/EWG) erweitern lediglich den Kreis der Begünstigten und sind hier nicht von Belang (vgl. auch BGE 130 II 176, Erw. 3.1). Die konkret getroffene Massnahme muss im nationalen Recht vorgesehen sein und darf den in den Richtlinien normierten sowie durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht widersprechen (vgl. BGE 129 II 215, Erw.