4.4. Dem höchstens sehr grossen privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz steht bereits aufgrund der gegen den Beschwerdeführer ausgefällten längerfristigen Freiheitsstrafe und der Art der von ihm begangenen - 30 - Straftaten ein äusserst grosses öffentliches Fernhalteinteresse entgegen. Dieses erhöht sich zusätzlich aufgrund seiner wiederholten und teilweise einschlägigen Delinquenz und seiner Straffälligkeit trotz laufender Probezeiten und Strafuntersuchungen, weshalb insgesamt von einem überwiegenden öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen ist.