Es besteht ausweislich der Akten kein Grund zur Annahme, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, in Italien auf legalem Weg beruflich Fuss zu fassen und seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit unter Beweis gestellt, dass er trotz seiner psychischen Störungen erwerbsfähig ist und es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nach seiner Haftentlassung und einer Wegweisung nach Italien nicht wieder möglich sein sollte. Es ist zwar naheliegend, dass seine - 29 -