4.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in der Schweiz, kennt sein Heimatland aber zumindest aus Ferienaufenthalten (MI-act. 501 f., 576). Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihm die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland vertraut sind, zumal es sich um ein Nachbarland mit ähnlichen Verhältnissen handelt. In kultureller Hinsicht sind dem Beschwerdeführer somit gute Eingliederungschancen in Italien zu attestieren. - 28 -