Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seine psychischen Probleme nicht auch adäquat in seinem Heimatland sollte behandeln lassen können: Die medizinische Infrastruktur in Italien ist ausreichend und der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem ist selbst für Asylbewerber gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2488/2022 vom 11. August 2022, Erw. 4), weshalb erst recht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als italienischer Staatsangehöriger entsprechenden Zugang erhält.