Anteilen sowie eine multiple Störung der Sexualpräferenz mit einer Kombination aus Fetischismus und Sadomasochismus diagnostiziert. In früheren Gutachten wurde zudem eine Alkoholabhängigkeit festgestellt. Im aktuellen Therapiebericht wird von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, narzisstischen, dissozialen und unreifen Zügen ausgegangen. Die festgestellten psychischen Störungen stehen in einem direkten Zusammenhang zu den begangenen Straftaten, der Beschwerdeführer ist jedoch voll schuldfähig (vgl. dazu den Entscheid der Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern vom 18. April 2024, act. 46 ff.).