Weiter verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht und im Übrigen auch nicht über eine Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Ihr prozeduraler Aufenthalt in der Schweiz ist gemäss Bestätigung des MIKA vom 3. Mai 2024 nur während des hängigen - 26 - Nachzugsverfahrens geduldet (act. 39). Mit Wegfall des Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers wird damit auch das hiervon abgeleitete Anwesenheitsrecht seiner Ehefrau dahinfallen.