Damit ist die berufliche Integration des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten sozialen, kognitiven und psychischen Defizite hinter üblichen Erwartungen zurückgeblieben und klar unterdurchschnittlich verlaufen. Zu seinen Gunsten kann jedoch gewürdigt werden, dass er zumindest zeitweise einer existenzsichernden Tätigkeit nachging. Insgesamt ist seine berufliche Integration damit als eher mangelhaft zu qualifizieren.