Auch die agoraphobischen Angst- und Panikgefühle seien im Vollzugssetting und mit Anpassung der Medikation kaum noch aufgetreten (act. 43). Ebenso wenig ist eine schwerwiegende Intelligenzminderung ersichtlich, welche seiner beruflichen Integration entgegengestanden wäre. Bemühungen, schulische Defizite im Erwachsenenalter aufzuholen oder nachträgliche Bemühungen um einen Berufsabschluss sind ebenfalls nicht ersichtlich. Nicht zuletzt dürfte auch die persistente Straffälligkeit, die erwirkten Freiheitsstrafen und der Alkohol- und Suchtmittelabusus der beruflichen Integration des Beschwerdeführers entgegengestanden sein.