An dieser Ausgangslage vermag der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug überwiegend wohl verhalten hat, nichts zu ändern. Eine gute Führung im Strafvollzug wird generell erwartet. Auch herrscht im geschlossenen Vollzug eine sehr engmaschige Betreuung, was keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zulässt (Urteile des Bundesgerichts 2C_360/2013 vom 21. Oktober 2013, Erw. 2.3, und 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013, Erw. 3.2.4). Der Beschwerdeführer vermag auch keine "biografische Kehrtwende" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019, Erw.