Der Beschwerdeführer musste sich sodann bereits nach seiner Verurteilung durch das Strafgericht des Kantons Zug vom 4. Dezember 2008 in eine Suchtbehandlung zur Behandlung seiner Alkoholsucht begeben, welche gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten später in eine Behandlung wegen psychischer Störung und eine Suchtbehandlung umgewandelt wurde. Danach ordneten die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Zug am 21. Juni 2013 eine ambulante therapeutische Behandlung an (MI-act. 337). Auch das Kantonsgericht Luzern ordnete in seinem Urteil vom 14. Juli 2021 vollzugsbegleitende ambulante Massnahmen an.