4.2.4. 4.2.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die der verfahrensauslösenden Verurteilung vom 14. Juli 2021 zugrundeliegenden Tathandlungen bzw. sein generelles Legalverhalten sei durch die aktenkundigen und bereits im Kin- des- und Jugendalter bestehenden psychischen Beeinträchtigungen zu relativieren, selbst wenn gutachterlich nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen worden sei. Zudem sei er therapeutisch beeinflussbar sowie veränderungsfähig und -bereit, was sich positiv auf seine Legalprognose auswirke.