Weder die zum Teil einschlägigen Straferkenntnisse, auch wenn diese teilweise bereits längere Zeit zurückliegen, noch laufende Probezeiten und Strafuntersuchungen haben den Beschwerdeführer davon abgehalten, weitere schwerwiegende Taten über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu begehen. Dies zeugt von Unbelehrbarkeit, Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung im Allgemeinen und auch einer Geringschätzung gegenüber der Unversehrtheit anderer Menschen.