4.2.3.3. Der Beschwerdeführer wurde vor der verfahrensauslösenden Verurteilung vom 14. Juli 2021 insgesamt viermal verurteilt, wobei insbesondere die Verurteilung zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe am 4. Dezember 2008 und die dazu verhängte Zusatzstrafe vom 11. März 2009 wegen verschiedener Vermögens- und Gewaltdelikten durch das Strafgericht Zug bzw. das Amtsstatthalteramt Luzern ins Gewicht fallen (siehe vorne lit. A). Teilweise beging er damals Delikte, die neurechtlich ebenfalls zu einer obligatorischen Landesverweisung führen würden (teilweise qualifizierter Raub, Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch und Brandstiftung, vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c, d und i StGB).