Die vom Beschwerdeführer begangenen oder versuchten Sexualdelikte stellen mit Ausnahme des letztgenannten Vergehens grundsätzlich besonders schwerwiegende Taten dar. Sodann handelt es sich bei den mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen gemäss Art. 189 f. StGB um in Art. 121 Abs. 3 und 4 BV angelegte und in - 16 -