Es besteht daher kein Anlass, diese Beurteilung im vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahren zu relativieren, insbesondere auch nicht in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung und die geltend gemachten psychischen Defizite des unbestrittenermassen voll schuldfähigen Beschwerdeführers. Für die Bemessung des migrationsrechtlichen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person ist primär die ausgefällte Strafe massgebend. Nicht entscheidend ist dabei, ob der Strafrichter bzw. die Strafrichterin das strafrechtliche Verschulden als schwer, mittelschwer - 15 -