Interesse an der Beendigung ihrer Anwesenheit – zu qualifizieren. Bei Festsetzung des Strafmasses werden strafmildernde Umstände überdies stets mitberücksichtigt, weshalb auf die Beurteilung der Strafbehörde grundsätzlich abzustellen ist (BGE 129 II 215, Erw. 3.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_797/2011 vom 12. Juni 2012, Erw. 2.2). Wird ein Strafurteil in Bezug auf die Strafzumessung rechtskräftig, bleibt damit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel kein Raum, im migrationsrechtlichen Verfahren die diesbezügliche Beurteilung des Strafrichters bzw. der Strafrichterin zu relativieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_925/2020 vom 11. März 2021, Erw.