66abis StGB führen könnten. Das Bezirksgericht Kulm hatte sich nicht zur Landesverweisung geäussert und das Urteil erfolgte ohne schriftliche Begründung und unter blossem Verweis auf die Anklageschrift, welche ihrerseits keinerlei Anträge zu einer allfälligen Landesverweisung enthält und diese nicht weiter thematisiert (MI-act. 452 ff., 528 ff.). Nach dargelegter Bundesgerichtspraxis durfte das MIKA damit die zuvor begangenen und bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten für den Bewilligungswiderruf berücksichtigen (Erw. II/3.3.1 lit. a). - 13 -