Ebenso wenig stehen die weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers einem Bewilligungswiderruf entgegen: In den Strafbefehlsverfahren war die Aussprechung einer Landesverweisung von vornherein unzulässig (Erw. II/3.3.1 lit. c), weshalb diese Entscheide für die hier zu beantwortende Fragestellung unabhängig vom Tatbegehungszeitpunkt irrelevant erscheinen. Das Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 3. Juni 2022 betrifft zwar ausschliesslich Taten, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (MI-act. 373 f.). Es handelt sich aber ausschliesslich um Delikte, die zu einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB führen könnten.