II/3.3.1 lit. b) ist deshalb davon auszugehen, dass eine Landesverweisung wegen Drohung aufgrund des geringfügigen Strafmasses vom Kantonsgericht Luzern von vornherein nicht in Betracht gezogen wurde und ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen der übrigen vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Vergehen und Verbreichen weiterhin zulässig erscheint.