66abis StGB e contrario). Für die Drohung wurde wiederum nur eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen ausgesprochen, was gegenüber der mehrjährigen Freiheitsstrafe für die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Taten kaum ins Gewicht fällt und für sich genommen hier offenkundig keinen hinreichenden Anlass für eine Landesverweisung bilden konnte (MI-act. 301, 334 f.). Nach dargelegter Praxis (Erw. II/3.3.1 lit.