3.3.2. Anlass für den vorliegend zu beurteilenden Bewilligungswiderruf bildet die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Kantonsgericht Luzern vom 14. Juli 2021 (MI-act. 296 ff.). Dem damaligen Urteil lagen überwiegend Delikte zugrunde, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Lediglich die Verurteilung wegen Drohung und mehrfacher Tätlichkeit basiert auf Ereignissen im Dezember 2017, wobei Tätlichkeiten als blosse Übertretungstatbestände ohnehin nicht Anlass für eine obligatorische oder fakultative Landesverweisung bilden können (Art. 66a Abs. 1 und Art. 66abis StGB e contrario).