a) für nach dem 1. Oktober 2016 begangene Taten ein Strafurteil ohne Begründung ergeht, aus dem sich somit nicht entnehmen lässt, ob das Strafgericht bei seinem Entscheid, von der Landesverweisung abzusehen, die früheren Delikte mitberücksichtigt hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2018 vom 18. November 2019, Erw. 4.6 f.; BGE 146 II 321, Erw. 5.1); b) nach dem 1. Oktober 2016 nur Delikte begangen wurden, bei denen theoretisch eine nicht obligatorische Landesverweisung in Frage gekommen wäre, eine solche aber wegen der geringen Schwere der Delikte von den Strafbehörden gar nicht in Betracht gezogen wurde (BGE 146 II 49, Erw. 5.6);