Liegen Straftaten vor, die sowohl vor als auch nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, kann die zuständige Migrationsbehörde die Niederlassungsbewilligung gleichwohl widerrufen (vgl. dazu die Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand am 1. Juni 2024], Erw. 8.4.2.3), wenn die Anlasstat(en) für den Widerruf vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurde(n) und alternativ