Demnach ist ein Bewilligungswiderruf durch die Migrationsbehörden allein wegen Straffälligkeit nur noch dort unbeschränkt zulässig, wo die zum Widerruf Anlass gebenden Straftaten allesamt vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (Urteile des Bundesgerichts 2C_108/2018 vom 28. September 2018, Erw. 3.3; 2C_778/2017 vom 12. Juni 2018, Erw. 6.2; 2C_140/2017 vom 12. Januar 2018, Erw. 6.2; 2C_986/2016 vom 4. April 2017, Erw. 2.1). Liegen Straftaten vor, die sowohl vor als auch nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, kann die zuständige Migrationsbehörde die Niederlassungsbewilligung gleichwohl widerrufen (vgl. dazu die Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [