Der Widerrufsgrund ist jedoch nur dann erfüllt, wenn eine Strafe für sich allein das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, d.h. die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297, Erw. 2.3.6). 3.2.2. Der Beschwerdeführer wurde am 14. Juli 2021 vom Kantonsgericht Luzern unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt (MI-act. 296 ff.), womit er unbestrittenermassen eine überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe gegen sich erwirkte. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erfüllt. - 11 -