2.2. Mit Blick auf das FZA dürfen gemäss Art. 5 Anhang I FZA die aus dem Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, welche aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Als Massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gelten alle Handlungen, die das Recht auf freie Einreise und Aufenthalt berühren; hierunter fällt auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Somit ist vorliegend für die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz nebst dem AIG allenfalls auch Art. 5 Anhang I FZA massgebend.