Der Beschwerdeführer ist als Italiener Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Er kann sich damit nicht nur auf die Bestimmungen des AIG, sondern allenfalls auch auf jene des FZA berufen, sofern man ihn trotz seiner bereits vor der Inhaftierung bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit noch als erwerbstätig erachtet und er seine Arbeitnehmereigenschaft inzwischen nicht eingebüsst hat. Letzteres muss im Sinne nachfolgender Ausführungen nicht abschliessend geklärt werden, wenn selbst unter den freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben ein Bewilligungswiderruf statthaft erscheint.