Die in Aussicht gestellten Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen würden sich deshalb als unverhältnismässig, konventionswidrig sowie rechtswidrig erweisen und die Vereinbarkeit mit freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben könne offengelassen werden. Stattdessen sei eine ausländerrechtliche Verwarnung auszusprechen und sei die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung antragsgemäss zu verlängern, eventualiter sei eine Bewilligungsrückstufung zu verfügen.