Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheine damit sowohl begründet als auch verhältnismässig und halte unter Berücksichtigung der nach wie vor hohen Rückfallgefahr auch unter freizügigkeitsrechtlichen Aspekten einer Überprüfung stand. Sodann sei eine Wegweisung nach Italien zulässig und zumutbar und könne der Beschwerdeführer mangels gefestigten Anwesenheitsrechts seiner Ehegattin und aufgrund der gesetzten Widerrufsgründe auch keine konventionsrechtlichen Ansprüche geltend machen bzw. wäre ein Eingriff in dieselben durch das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse gerechtfertigt. -8-