II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen schwerer Sexualdelikte etc. durch das Luzerner Kantonsgericht den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 63 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) gesetzt habe. Da die zur genannten Verurteilung führenden Straftaten entweder vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden seien oder für sich genommen nicht Anlass für eine Landesverweisung hätten bilden können, stehe praxisgemäss auch das Dualismusverbot von Art. 63 Abs. 3 AIG einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen.