Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Mai 2024 stellte das Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Beilagen der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung der Vorakten zu (MI-act. 55 f.). Am 4. Juni 2024 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 57). Die Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer am Folgetag zur Kenntnisnahme zugestellt, unter Verzicht auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels (act. 58 f.).