5. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.