Aufgrund der wiederholten und teils schweren Straffälligkeit, der Verschuldung sowie der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers erachtete das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) gleich mehrere Widerrufsgründe als erfüllt und gewährte dem Beschwerdeführer hierzu am 1. Februar 2023 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (MIact. 387 ff.). Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 bestellte das MIKA den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren als unentgeltlichen Rechtsvertreter (MI-act. 399). Dieser nahm mit Eingabe vom -4-