- Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten, Geldstrafe von 58 Tagessätzen zu Fr. 130.00 sowie Busse von Fr. 300.00 als Zusatzstrafe zu den beiden letztgenannten Strafbefehlen und mit zusätzlicher Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten psychotherapeutischen Behandlung nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;