act. 357 f.), wobei der Strafvollzug zugunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben wurde; - Freiheitsstrafe von sechs Monaten als Teilzusatzstrafe zur vorgenannten Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Tätlichkeiten, mehrfachen (und einmalig mit Mitführen einer Waffe begangenen) Raubes, Sachbeschädigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Entscheid des Amtsstatthalteramts Luzern vom 11. März 2009 (MI-act. 249);