A. Der italienische Beschwerdeführer wurde am tt.mm.jjjj in der Schweiz geboren und ist im Besitz einer, zuletzt bis zum 31. August 2024 durch den Kanton Aargau ausgestellten, kontrollbefristeten Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 4). Er ist Vater einer inzwischen volljährigen Tochter (geb. tt.mm.jjjj), zu welcher er aber seit deren dritten Altersjahr keinen Kontakt mehr unterhält und welche er in Missachtung seiner diesbezüglichen Unterhaltspflichten auch wirtschaftlich kaum unterstützte (MI-act. 329). Im Erwachsenenalter wurde der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich verurteilt: