Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.182 / fb / sp ZEMIS [***]; (E.2023.108) Art. 60 Urteil vom 4. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Italien führer unentgeltlich vertreten durch Damian Cavallaro, Rechtsanwalt, Sägestrasse 66, Postfach, 3098 Köniz gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 16. April 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der italienische Beschwerdeführer wurde am tt.mm.jjjj in der Schweiz geboren und ist im Besitz einer, zuletzt bis zum 31. August 2024 durch den Kanton Aargau ausgestellten, kontrollbefristeten Niederlassungsbewil- ligung EU/EFTA (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 4). Er ist Vater einer inzwischen volljährigen Tochter (geb. tt.mm.jjjj), zu welcher er aber seit deren dritten Altersjahr keinen Kontakt mehr unterhält und welche er in Missachtung seiner diesbezüglichen Unterhaltspflichten auch wirtschaftlich kaum unterstützte (MI-act. 329). Im Erwachsenenalter wurde der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich verurteilt: - Freiheitsstrafe von 18 Monaten und Busse von Fr. 300.00 wegen mehr- fachen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen Ver- mögensdelikts, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs, versuchter Brandstiftung, Brandstiftung, Fahrens eines Motorfahrzeugs in ange- trunkenem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, Fah- rens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und mehrfacher Übertretung des Bundesge- setzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) ge- mäss Urteil des Strafgerichts Zug vom 4. Dezember 2008 (MI- act. 357 f.), wobei der Strafvollzug zugunsten einer stationären Sucht- behandlung aufgeschoben wurde; - Freiheitsstrafe von sechs Monaten als Teilzusatzstrafe zur vorgenann- ten Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung, mehr- facher Drohung, Tätlichkeiten, mehrfachen (und einmalig mit Mitführen einer Waffe begangenen) Raubes, Sachbeschädigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Entscheid des Amtsstatthalteramts Luzern vom 11. März 2009 (MI-act. 249); - Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 80.00 und Busse von Fr. 450.00 wegen mehrfachen Tätlichkeiten und Hinderung einer Amts- handlung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 4. August 2017 (MI-act. 358); - Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 30.00 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) gemäss Strafbefehl -3- der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 27. Januar 2020 (MI- act. 359); - Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten, Geldstrafe von 58 Tagessätzen zu Fr. 130.00 sowie Busse von Fr. 300.00 als Zusatz- strafe zu den beiden letztgenannten Strafbefehlen und mit zusätzlicher Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten psychotherapeu- tischen Behandlung nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) wegen mehrfacher Pornografie (Konsum), mehrfacher (teilweise versuchter) Vergewal- tigung, mehrfacher (teilweise versuchter) sexueller Nötigung, mehr- facher Nötigung, mehrfachen Tätlichkeiten und Drohung gemäss Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Juli 2021 (MI- act. 296 ff.; 359); - Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und Geld- strafe von 65 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 wegen Sachbeschädigung, Diebstahls, mehrfacher Drohung, versuchter einfacher Körperverlet- zung, mehrfacher Beschimpfung, Beschimpfung und mehrfacher übler Nachrede gemäss Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 3. Juni 2022 (MI-act. 452 ff.). Weiter lagen gemäss Betreibungsregisterauszügen der letzten drei Wohn- gemeinden des Beschwerdeführers vom 22. bzw. 23. Dezember 2022 ins- gesamt 21 nicht getilgte Verlustscheine und zwei offene Pfändungen im Gesamtbetrag von über Fr. 60'000.00 gegen diesen vor (MI-act. 375 ff., 380 ff.). Zudem musste er von Juli 2007 bis Januar 2008, von Oktober bis November 2017 und ab Oktober 2019 von der Sozialhilfe unterstützt wer- den, wobei sich die insgesamt bezogenen Beträge bis Dezember 2022 auf rund Fr. 65'000.00 aufsummierten (MI-act. 378, 385). Ab dem 20. April 2022 befand sich der Beschwerdeführer im (geschlos- senen) Strafvollzug (MI-act. 364 ff., 611 f.). Aufgrund der wiederholten und teils schweren Straffälligkeit, der Verschul- dung sowie der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers erachtete das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) gleich mehrere Widerrufsgründe als erfüllt und gewährte dem Beschwerdeführer hierzu am 1. Februar 2023 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (MI- act. 387 ff.). Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 bestellte das MIKA den Rechtsver- treter des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren als unent- geltlichen Rechtsvertreter (MI-act. 399). Dieser nahm mit Eingabe vom -4- 15. Mai 2023 Stellung zum beabsichtigten Bewilligungswiderruf (MI- act. 411 ff.). Am 18. Oktober 2023 heiratete der Beschwerdeführer die tt.mm.jjjj geborene venezolanische Asylbewerberin B._____, deren Asylgesuch inzwischen abgewiesen und die aus der Schweiz wegewiesen wurde (MI- act. 471 ff., 487, 649). Am 15. November 2023 verfügte das MIKA den Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter An- setzung einer 90-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Zugleich wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt bzw. bestätigt (MI-act. 478 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 495 ff.). Am 16. April 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Dem Einsprecher wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Damian Cavallaro, Rechtsanwalt, Köniz, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschädigung wird mit separater Verfügung entschieden. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Mai 2024 erhob der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 17 ff.): 1. Der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 16. April 2024 (Ref. Nr. ZEMIS: ***) sei aufzuheben. -5- 2. Vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen und es sei gegenüber dem Beschwerdeführer stattdessen eine Verwarnung auszu- sprechen. 3. Die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung C (ZEMIS-Nr. ***) von A._____, geb. tt.mm.jjjj, sei zu verlängern. 4. Eventualiter: Die Niederlassungsbewilligung C (ZEMIS-Nr. ***) von A._____, geb. tt.mm.jjjj, sei in eine Aufenthaltsbewilligung B zurückzustufen und es sei mit A._____ eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Aargau die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnete Rechtsan- walt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Mai 2024 stellte das Ver- waltungsgericht die Beschwerde samt Beilagen der Vorinstanz zur Be- schwerdeantwort und Einreichung der Vorakten zu (MI-act. 55 f.). Am 4. Juni 2024 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen im angefochtenen Ein- spracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 57). Die Beschwer- deantwort vom 4. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer am Folgetag zur Kenntnisnahme zugestellt, unter Verzicht auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels (act. 58 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- -6- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des Einspracheent- scheids der Vorinstanz vom 16. April 2024 die Verlängerung der Kontroll- frist seiner Niederlassungsbewilligung (Antrag 3). Da das Verwaltungsge- richt die Kontrollfrist einer Niederlassungsbewilligung nicht selbst ver- längern kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung zu verlängern bzw. ihm letztere zu belassen. Gleiches gilt für den mit Antrag 4 beantragten Abschluss einer Integrations- vereinbarung. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. April 2024. Die Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestim- mungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). -7- II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen schwerer Sexualdelikte etc. durch das Luzerner Kan- tonsgericht den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 63 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) gesetzt habe. Da die zur genannten Verurteilung führenden Straftaten entweder vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden seien oder für sich genommen nicht Anlass für eine Landesverweisung hätten bilden können, stehe pra- xisgemäss auch das Dualismusverbot von Art. 63 Abs. 3 AIG einem Bewil- ligungswiderruf nicht entgegen. Ebenso wenig hindere nach bundesge- richtlicher Praxis der implizite Verzicht auf eine Landesverweisung in einer nachfolgenden Verurteilung durch das Bezirksgericht Kulm vom 3. Juni 2022 den Bewilligungswiderruf aufgrund der vorgenannten Anlasstaten, da eine Landesverweisung weder im unbegründet ergangenen bezirksgericht- lichen Strafurteil noch in der zugrundeliegenden Anklageschrift thematisiert worden sei. Sodann erfülle der Beschwerdeführer aufgrund seiner weiteren einschlägigen Verurteilungen und seiner Schulden auch den subsidiär an- wendbaren Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Aufgrund der jahrelangen und teils gravierenden Straffälligkeit, der Unein- sichtigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner nach wie vor bestehenden und auch gutachterlich attestierten hohen Rückfallgefahr sei mindestens auf ein sehr grosses öffentliches Fernhalteinteresse zu schliessen. Das grundsätzlich ebenfalls sehr grosse private Interesse des hier geborenen und sozialisierten Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz werde hingegen durch dessen gesamthaft schlechte Integration relativiert, während seine gesundheitliche und familiäre Situation und die zu erwartenden Reintegrationsschwierigkeiten in Italien die Interessensab- wägung nicht massgeblich zu seinen Gunsten verschieben würden und mil- dere Massnahmen wie eine blosse Verwarnung oder eine Bewilligungs- rückstufung ausser Betracht fielen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheine damit sowohl be- gründet als auch verhältnismässig und halte unter Berücksichtigung der nach wie vor hohen Rückfallgefahr auch unter freizügigkeitsrechtlichen Aspekten einer Überprüfung stand. Sodann sei eine Wegweisung nach Italien zulässig und zumutbar und könne der Beschwerdeführer mangels gefestigten Anwesenheitsrechts seiner Ehegattin und aufgrund der ge- setzten Widerrufsgründe auch keine konventionsrechtlichen Ansprüche geltend machen bzw. wäre ein Eingriff in dieselben durch das überwie- gende öffentliche Fernhalteinteresse gerechtfertigt. -8- 1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht vor, dass das Bezirks- gericht Kulm auf eine Landesverweisung verzichtet habe, obwohl es so- wohl bei der Wahl der Sanktions- und Vollzugsart als auch bei der Strafzu- messung seinen gesamten kriminellen Werdegang von Gesetzes wegen habe berücksichtigen müssen. Eine nachträgliche Korrektur dieser strafge- richtlichen Einschätzung stehe den Migrationsbehörden aufgrund des Dualismusverbots von Art. 63 Abs. 3 AIG nicht zu, eine Entfernungsmass- nahme erscheine jedenfalls aber unverhältnismässig: Der Beschwerdefüh- rer leide seit Kindes- und Jugendalter an psychischen Einschränkungen, weise jedoch insbesondere aufgrund der in Angriff genommenen Therapien positive Entwicklungstendenzen sowie eine Veränderungsfähigkeit und - bereitschaft auf, was das öffentliche Fernhalteinteresse relativiere. Er sei in der Schweiz geboren und sozialisiert worden und könne nach seiner Haftentlassung voraussichtlich im Geschäft seines Stiefvaters arbeiten, während er in Italien weder über einen sozialen Empfangsraum noch über berufliche Perspektiven verfüge und sich dort mangels guter Italienisch- kenntnisse auch nur unzureichend verständigen könne. Gerade zur De- liktsprävention sei der Beschwerdeführer auf ein stabiles soziales Auffang- netz und seine hier aufgebauten therapeutischen Beziehungen angewie- sen, während die Vorinstanzen die diesbezüglichen Verhältnisse in Italien nicht hinreichend abgeklärt hätten. Seine venezolanische Ehefrau dürfe ge- mäss Bestätigung des MIKA vom 3. Mai 2024 den Bewilligungsentscheid in der Schweiz abwarten und sei "demnach in Besitz einer Kurzaufenthalts- bewilligung des Kantons Aargau". Da er sich in Italien keine Wohnung leisten könne, drohe die Gefahr, dass ihm dort der Nachzug seiner Ehefrau verweigert werde und das konventionsrechtlich geschützte Eheleben nicht fortgesetzt werden könne. Die in Aussicht gestellten Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen würden sich deshalb als unverhältnismässig, konventionswidrig sowie rechtswidrig erweisen und die Vereinbarkeit mit freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben könne offengelassen werden. Stattdessen sei eine ausländerrechtliche Verwarnung auszusprechen und sei die Kontrollfrist der Niederlassungs- bewilligung antragsgemäss zu verlängern, eventualiter sei eine Bewil- ligungsrückstufung zu verfügen. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) gilt das AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmer nur inso- -9- weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. Der Beschwerdeführer ist als Italiener Staatsangehöriger eines Mitglied- staates der Europäischen Union. Er kann sich damit nicht nur auf die Bestimmungen des AIG, sondern allenfalls auch auf jene des FZA berufen, sofern man ihn trotz seiner bereits vor der Inhaftierung bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit noch als erwerbstätig erachtet und er seine Arbeit- nehmereigenschaft inzwischen nicht eingebüsst hat. Letzteres muss im Sinne nachfolgender Ausführungen nicht abschliessend geklärt werden, wenn selbst unter den freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben ein Bewilligungs- widerruf statthaft erscheint. 2.2. Mit Blick auf das FZA dürfen gemäss Art. 5 Anhang I FZA die aus dem Ab- kommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt wer- den, welche aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit gerechtfertigt sind. Als Massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gelten alle Handlungen, die das Recht auf freie Einreise und Aufenthalt berühren; hierunter fällt auch die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung. Somit ist vorliegend für die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz nebst dem AIG allenfalls auch Art. 5 Anhang I FZA massgebend. 2.3. Zu prüfen ist nach dem Gesagten einerseits, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss nationalem Recht als zulässig erweist, und anderseits, ob die angeordnete Massnahme allenfalls zu einer Ver- letzung der Freizügigkeitsrechte des Betroffenen führt. Die Reihenfolge der Prüfung ist dabei grundsätzlich nicht von Belang. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: Auch wenn sich die Nichtverlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss nationalem Recht als zulässig erweist, bedeutet dies nicht, dass die mit der Nichtverlängerung verbun- dene Wegweisung ohne Weiteres ausgesprochen werden darf. Vermittelt das FZA im Einzelnen eine günstigere Rechtsstellung, gehen diese Be- stimmungen denjenigen des AIG vor (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bun- desgerichts 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011, Erw. 2.2, und 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012, Erw. 2.2; Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; heute AIG] [Botschaft AuG], Bundes- blatt [BBl] 2002 3709 ff., 3736; PETER UEBERSAX/STEFAN SCHLEGEL, Ein- reise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/ THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUCIA VETTERLI [Hrsg.], Handbücher für die Anwalts- praxis, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 9.20 f.). - 10 - 2.4. Weiter sind auch die konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben zu beachten, namentlich das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützte Recht auf Privat- und Familienleben. Nachfolgend wird deshalb zunächst die Zulässigkeit des Widerrufs der Nie- derlassungsbewilligung nach nationalem Recht geprüft (Erw. II/3 f.). Sodann werden die freizügigkeits- und konventionsrechtliche Zulässigkeit des Bewilligungswiderrufs und der Wegweisung sowie allfällige Vollzugs- hindernisse erörtert (Erw. II/5 ff.). 3. 3.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt ein Grund zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung unter anderem dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ver- urteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59–61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde. Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist praxisgemäss immer dann auszugehen, wenn eine betroffene Per- son zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.1073 vom 27. März 2013, Erw. II/2.2), wobei unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015, Erw. 3 und 4). Der Widerrufsgrund ist jedoch nur dann erfüllt, wenn eine Strafe für sich allein das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, d.h. die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297, Erw. 2.3.6). 3.2.2. Der Beschwerdeführer wurde am 14. Juli 2021 vom Kantonsgericht Luzern unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt (MI-act. 296 ff.), womit er unbestrittenermassen eine überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe gegen sich erwirkte. Der Widerrufs- grund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erfüllt. - 11 - 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG (in der seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft stehenden Fassung) ist der Bewilligungswiderruf aber unzulässig, wenn die Massnahme nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für welches ein Strafgericht bereits eine Strafe oder strafrechtliche Mass- nahme verhängt, dabei jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Die Bestimmungen über die strafrechtliche Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) sind wiederum aufgrund von Art. 2 Abs. 1 StGB nur auf Straftaten anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten am 1. Oktober 2016 (AS 2016 2337) begangen wurden (BGE 146 IV 311, Erw. 3.2.2). Demnach ist ein Bewilligungswiderruf durch die Migrationsbehörden allein wegen Straffälligkeit nur noch dort unbeschränkt zulässig, wo die zum Widerruf Anlass gebenden Straftaten allesamt vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (Urteile des Bundesgerichts 2C_108/2018 vom 28. Sep- tember 2018, Erw. 3.3; 2C_778/2017 vom 12. Juni 2018, Erw. 6.2; 2C_140/2017 vom 12. Januar 2018, Erw. 6.2; 2C_986/2016 vom 4. April 2017, Erw. 2.1). Liegen Straftaten vor, die sowohl vor als auch nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, kann die zuständige Migrationsbe- hörde die Niederlassungsbewilligung gleichwohl widerrufen (vgl. dazu die Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand am 1. Juni 2024], Erw. 8.4.2.3), wenn die Anlasstat(en) für den Widerruf vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurde(n) und alternativ a) für nach dem 1. Oktober 2016 begangene Taten ein Strafurteil ohne Begründung ergeht, aus dem sich somit nicht entnehmen lässt, ob das Strafgericht bei seinem Entscheid, von der Landesverweisung abzu- sehen, die früheren Delikte mitberücksichtigt hat (Urteil des Bundesge- richts 2C_305/2018 vom 18. November 2019, Erw. 4.6 f.; BGE 146 II 321, Erw. 5.1); b) nach dem 1. Oktober 2016 nur Delikte begangen wurden, bei denen theoretisch eine nicht obligatorische Landesverweisung in Frage ge- kommen wäre, eine solche aber wegen der geringen Schwere der De- likte von den Strafbehörden gar nicht in Betracht gezogen wurde (BGE 146 II 49, Erw. 5.6); c) eine Verurteilung auf dem Wege des Strafbefehls ergeht, der ohnehin keine Landesverweisung vorsehen kann (Art. 352 Abs. 2 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessord- nung, StPO; SR 312.0] e contrario; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_628/2019 vom 18. November 2019, Erw. 7.4; 2C_358/2019 vom 18. November 2019, Erw. 3.4; 2C_945/2019 vom 15. Januar 2020, Erw. 2.2.1). - 12 - Ein Bewilligungswiderruf ist damit insbesondere dort nicht ausgeschlossen, wo das Strafgericht entweder gar keine Landesverweisung aussprechen konnte oder wo aus einem nachfolgenden Strafentscheid mangels speziel- ler Begründung nicht ersichtlich ist, ob beim impliziten oder expliziten Ver- zicht auf eine strafrechtliche Landesverweisung dem gesamten kriminellen Hintergrund der betroffenen ausländischen Person Rechnung getragen wurde (vgl. BGE 146 II 321, Erw. 5). 3.3.2. Anlass für den vorliegend zu beurteilenden Bewilligungswiderruf bildet die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Kantonsgericht Luzern vom 14. Juli 2021 (MI-act. 296 ff.). Dem damaligen Urteil lagen überwiegend Delikte zugrunde, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Ledig- lich die Verurteilung wegen Drohung und mehrfacher Tätlichkeit basiert auf Ereignissen im Dezember 2017, wobei Tätlichkeiten als blosse Übertre- tungstatbestände ohnehin nicht Anlass für eine obligatorische oder fakulta- tive Landesverweisung bilden können (Art. 66a Abs. 1 und Art. 66abis StGB e contrario). Für die Drohung wurde wiederum nur eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen ausgesprochen, was gegenüber der mehrjährigen Frei- heitsstrafe für die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Taten kaum ins Gewicht fällt und für sich genommen hier offenkundig keinen hinreichenden Anlass für eine Landesverweisung bilden konnte (MI-act. 301, 334 f.). Nach dargelegter Praxis (Erw. II/3.3.1 lit. b) ist deshalb davon auszugehen, dass eine Landesverweisung wegen Drohung aufgrund des geringfügigen Straf- masses vom Kantonsgericht Luzern von vornherein nicht in Betracht gezo- gen wurde und ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen der übrigen vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Vergehen und Verbreichen weiterhin zulässig erscheint. Ebenso wenig stehen die weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers einem Bewilligungswiderruf entgegen: In den Strafbefehlsverfahren war die Aussprechung einer Landesverweisung von vornherein unzulässig (Erw. II/3.3.1 lit. c), weshalb diese Entscheide für die hier zu beantwortende Fragestellung unabhängig vom Tatbegehungszeitpunkt irrelevant erschei- nen. Das Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 3. Juni 2022 betrifft zwar ausschliesslich Taten, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (MI-act. 373 f.). Es handelt sich aber ausschliesslich um Delikte, die zu einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB führen könnten. Das Bezirksgericht Kulm hatte sich nicht zur Landesverweisung geäussert und das Urteil erfolgte ohne schriftliche Begründung und unter blossem Verweis auf die Anklageschrift, welche ihrerseits keinerlei Anträge zu einer allfälligen Landesverweisung enthält und diese nicht weiter thematisiert (MI-act. 452 ff., 528 ff.). Nach dargelegter Bundesgerichtspraxis durfte das MIKA damit die zuvor begangenen und bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten für den Bewilligungswiderruf berücksichtigen (Erw. II/3.3.1 lit. a). - 13 - Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass Vorleben und Vorstrafen bei der Strafzumessung und beim Entscheid über die konkrete Vollzugsform grundsätzlich von Gesetzes wegen zu berücksichtigen sind (Art. 41 f. und Art. 47 StGB), ansonsten die soeben dargelegte Bundesgerichtspraxis gar nie zur Anwendung gelangen könnte. Dem Bewilligungswiderruf steht damit auch das Dualismusverbot von Art. 63 Abs. 3 AIG nicht entgegen. 3.4. Der Beschwerdeführer erfüllt damit aufgrund seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe durch das Kantonsgericht Luzern vom 14. Juli 2021 den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Frei- heitsstrafe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG und die strafrechtlichen Verurteilungen entfalten hier keine Bindungswirkung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 AIG. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Widerrufsgründe erfüllt, kann im Sinne der nachfolgenden Ausführungen an dieser Stelle offenblei- ben, jedoch ist seiner wiederholten Straffälligkeit, seiner Verschuldung und seiner Sozialhilfeabhängigkeit zumindest im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. 4. 4.1. Der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öf- fentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Inter- esse an der Entfernung der betroffenen ausländischen Person aus der Schweiz resultieren. Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf oder die Verweigerung einer Bewil- ligung als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwal- tungsgericht frei zu prüfen. 4.2. 4.2.1. Beim Vorliegen von Widerrufsgründen infolge Straffälligkeit bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses vorab anhand der Schwere des Ver- schuldens des oder der Betroffenen. Ausgangspunkt und Massstab dafür sind die von der Strafbehörde verhängten Strafen. Das heisst, je höher eine Strafe ausfällt, umso höher ist aus migrationsrechtlicher Sicht das Ver- schulden der betroffenen Person – und damit einhergehend das öffentliche - 14 - Interesse an der Beendigung ihrer Anwesenheit – zu qualifizieren. Bei Fest- setzung des Strafmasses werden strafmildernde Umstände überdies stets mitberücksichtigt, weshalb auf die Beurteilung der Strafbehörde grundsätz- lich abzustellen ist (BGE 129 II 215, Erw. 3.1, sowie Urteil des Bundesge- richts 2C_797/2011 vom 12. Juni 2012, Erw. 2.2). Wird ein Strafurteil in Be- zug auf die Strafzumessung rechtskräftig, bleibt damit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel kein Raum, im migra- tionsrechtlichen Verfahren die diesbezügliche Beurteilung des Strafrichters bzw. der Strafrichterin zu relativieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_925/2020 vom 11. März 2021, Erw. 4.4, 2C_421/2020 vom 7. Oktober 2020, Erw. 6.4.1, und 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020, Erw. 2.3.2, je mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, sowie bei wiederholter Delinquenz bzw. erneuter Delinquenz nach Untersuchungshaft, nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach migrationsamtlicher Verwarnung erhöht sich aus migrationsrecht- licher Sicht das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verweige- rung der Bewilligung entsprechend. 4.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Kantons- gerichts Luzern vom 14. Juli 2021 unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Damit liegt das vom Be- schwerdeführer erwirkte Strafmass weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG massgeblich ist. Allein schon die Dauer der Freiheitsstrafe lässt aus migrationsrechtlicher Sicht bereits auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015, Erw. 5.3; BGE 139 I 145, Erw. 3.4), womit bereits von einem sehr grossen öffentlichen, insbesondere sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernung des Beschwerdefüh- rers aus der Schweiz auszugehen ist (BGE 135 II 377, Erw. 4.4). Die Motive und Umstände, die dazu geführt haben, dass sich der voll schuldfähige Beschwerdeführer derart gravierender Straftaten schuldig ge- macht hat, wurden bereits vom Luzerner Kantonsgericht als Verschul- denselemente bei der Strafzumessung berücksichtigt. Es besteht daher kein Anlass, diese Beurteilung im vorliegenden migrationsrechtlichen Ver- fahren zu relativieren, insbesondere auch nicht in Bezug auf die Persön- lichkeitsstörung und die geltend gemachten psychischen Defizite des un- bestrittenermassen voll schuldfähigen Beschwerdeführers. Für die Bemes- sung des migrationsrechtlichen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person ist primär die ausgefällte Strafe massgebend. Nicht entscheidend ist dabei, ob der Strafrichter bzw. die Strafrichterin das strafrechtliche Verschulden als schwer, mittelschwer - 15 - oder gar leicht eingestuft hat. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass bei einem Straftäter bzw. einer Straftäterin, welche Delikte mit einem kleinen gesetzlichen Strafrahmen begangen haben, denen jedoch aus strafrechtlicher Sicht ein schweres Verschulden vorzuwerfen ist, aus migrationsrechtlicher Sicht trotz relativ geringer ausgefällter Strafe ein gros- ses öffentliches Interesse an der Verfügung aufenthaltsbeendender Mass- nahmen anzunehmen wäre, was mit Blick auf eine rechtsgleiche Behand- lung nicht angeht. Massgebend ist somit nicht die einheitliche Bezeichnung der Schwere des Verschuldens durch den Strafrichter bzw. die Strafrich- terin und die Migrationsbehörden, sondern die kohärente Quantifizierung des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts bei allen durch die Migrationsbehörden zu beurteilenden Personen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.355 vom 4. September 2019, Erw. II/3.2.2). 4.2.3. 4.2.3.1. In einem zweiten Schritt sind sodann sämtliche weiteren Umstände zu be- rücksichtigen, die zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses am Wider- ruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung führen können (siehe vorne Erw. II/4.2.1). 4.2.3.2. Auslöser des vorliegenden Verfahrens bilden hauptsächlich Delikte gegen die sexuelle und körperliche Integrität. Zu den dem Luzerner Strafurteil vom 14. Juli 2021 zugrunde liegenden und vor dem 1. Oktober 2016 be- gangenen Tathandlungen ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer verlangte und erzwang mit Schlägen und psychischem Druck von seiner damaligen Partnerin wiederholt ungewöhn- liche Sexualpraktiken (Femdom) bis zum Geschlechtsverkehr. Zudem nutzte er die Notlage seiner Partnerin aus, welche er mit Heiratsverspre- chen in die Schweiz gelockt hatte und die hier fremd und isoliert war. Er ignorierte dabei nicht nur ihre verbal und körperlich geäusserte Gegenwehr, sondern auch ihre Schmerzbekundungen. Seine Taten erfolgten aus rein egoistischen Motiven, hatten weitreichende gesundheitliche Folgen für das Opfer und führten unter anderem zu einem Suizidversuch, einem Schwangerschaftsabbruch und einer kulturbedingten Verstossung durch deren Familie. Zudem speicherte er verbotene Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zeigte (MI-act. 331 ff.). Die vom Beschwerdeführer begangenen oder versuchten Sexualdelikte stellen mit Ausnahme des letztgenannten Vergehens grundsätzlich beson- ders schwerwiegende Taten dar. Sodann handelt es sich bei den mehr- fachen (teilweise versuchten) sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen gemäss Art. 189 f. StGB um in Art. 121 Abs. 3 und 4 BV angelegte und in - 16 - Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB gesetzlich verankerte Anlasstaten, deren Be- gehung grundsätzlich dazu führt, dass die ausländische Person unab- hängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert. Dieser Absicht des Verfassungs- bzw. Gesetzgebers trägt das Bundesgericht bei der Aus- legung des AIG insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestim- mungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013, Erw. 2.5). Auch wenn der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Art. 66a Abs. 1 StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, ist bei der Interessenabwä- gung zu berücksichtigen, dass entsprechende Taten heute (unter Vorbe- halt der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB) zwingend zu einer Lan- desverweisung führen würden, was die Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_1003/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.2). Insgesamt erhöht sich in Anbetracht der Art der vom Beschwerdeführer be- gangenen Delikte das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Auf- enthalts in der Schweiz erheblich. 4.2.3.3. Der Beschwerdeführer wurde vor der verfahrensauslösenden Verurteilung vom 14. Juli 2021 insgesamt viermal verurteilt, wobei insbesondere die Verurteilung zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe am 4. Dezember 2008 und die dazu verhängte Zusatzstrafe vom 11. März 2009 wegen verschie- dener Vermögens- und Gewaltdelikten durch das Strafgericht Zug bzw. das Amtsstatthalteramt Luzern ins Gewicht fallen (siehe vorne lit. A). Teilweise beging er damals Delikte, die neurechtlich ebenfalls zu einer obligato- rischen Landesverweisung führen würden (teilweise qualifizierter Raub, Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch und Brandstiftung, vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c, d und i StGB). Der Beschwerdeführer hat somit bereits vor der verfahrensauslösenden Verurteilung teils gravierende Straftaten begangen und vor längerer Zeit schon einmal eine überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (damals noch Art. 62 lit. b AuG) erwirkt. Ob er aufgrund der damaligen Delinquenz in seinem damaligen Wohnkanton ausländerrechtlich verwarnt wurde, er- schliesst sich allerdings nicht aus den vorinstanzlichen Akten. Danach beging der Beschwerdeführer teilweise noch während laufender Probezeiten und strafrechtlicher Ermittlungen weitere Delikte. Weniger als ein Jahr nach seiner Verurteilung durch das Luzerner Kantonsgericht vom 14. Juli 2021 wurde er vom Bezirksgericht Kulm erneut zu einer Freiheits- strafe von sieben Monaten und einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 wegen Sachbeschädigung, Diebstahls, mehrfacher Drohung, ver- - 17 - suchter einfacher Körperverletzung und mehrerer Ehrverletzungsdelikte verurteilt (MI-act. 373 f., 452). Weder die zum Teil einschlägigen Straferkenntnisse, auch wenn diese teil- weise bereits längere Zeit zurückliegen, noch laufende Probezeiten und Strafuntersuchungen haben den Beschwerdeführer davon abgehalten, weitere schwerwiegende Taten über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu begehen. Dies zeugt von Unbelehrbarkeit, Gleichgültigkeit und Gering- schätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung im Allgemeinen und auch einer Geringschätzung gegenüber der Unversehrtheit anderer Men- schen. Entsprechend erhöht sich unter diesem Gesichtspunkt das öffent- liche Interesse an der Beendigung des hiesigen Aufenthalts des Beschwer- deführers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_641/2013 vom 17. Dezember 2013, Erw. 3.4.1). 4.2.4. 4.2.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die der verfahrensauslösenden Ver- urteilung vom 14. Juli 2021 zugrundeliegenden Tathandlungen bzw. sein generelles Legalverhalten sei durch die aktenkundigen und bereits im Kin- des- und Jugendalter bestehenden psychischen Beeinträchtigungen zu relativieren, selbst wenn gutachterlich nicht von einer verminderten Schuld- fähigkeit ausgegangen worden sei. Zudem sei er therapeutisch beeinfluss- bar sowie veränderungsfähig und -bereit, was sich positiv auf seine Legal- prognose auswirke. 4.2.4.2. Bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person wegen deren Straffälligkeit ist zu berücksichtigen, ob konkrete Gründe vorliegen, die auf ein reduziertes Rückfallrisiko schliessen lassen. So kann nach den gesamten Umständen die Gefahr, dass der oder die Betroffene in absehbarer Zukunft erneut gegen die Rechtsordnung verstösst, im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Beurteilung ausnahmsweise derart reduziert sein, dass deswegen das öffentliche Interesse an seiner oder ihrer Entfernung aus der Schweiz ent- scheidwesentlich tiefer zu veranschlagen ist, als aufgrund des erwirkten Strafmasses und unter Berücksichtigung allfälliger interessenserhöhender Faktoren festgestellt (vgl. ANDREAS ZÜND/ARTHUR BRUNNER, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung, Fernhaltung, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER/VETTERLI [Hrsg.], a.a.O., Rz. 10.61 ff.). Allerdings geht das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass bei Staatsangehörigen von Drittstaaten grundsätzlich auch generalpräventive Überlegungen bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Be- endigung der Anwesenheit mitberücksichtigt werden können (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.386 vom 5. Dezember 2019, Erw. II/3.2.4.2, WBE.2016.429 vom 31. Mai 2017, Erw. II/3.2.3, und - 18 - WBE.2011.1020 vom 27. März 2013, Erw. II/3.2.2; Entscheid des Rekurs- gerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau 1-BE.2009.00031 vom 16. November 2010, Erw. II/3.2.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2011 vom 22. März 2011, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 2C_45/2017 vom 10. August 2017, Erw. 2.6). Entsprechend kommt im Rahmen einer Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländer- recht der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhal- tens nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu wie im Anwendungsbereich des FZA (Urteil des Bundesgerichts 2C_516/2014 vom 24. März 2015, Erw. 4.3.2). Nach dem Gesagten ist bei Drittstaatsangehörigen grundsätz- lich erst dann ausnahmsweise von einer entscheidwesentlichen Tieferver- anschlagung des öffentlichen Interesses auszugehen, wenn das indivi- duelle Rückfallrisiko nur noch sehr klein erscheint. Insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten ist in ausländerrechtlicher Hinsicht zum Schutz der Öffentlichkeit kein Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter hinzunehmen und es steht den Migrationsbehör- den frei, diesbezüglich einen strengeren Massstab anzulegen als der Straf- richter bzw. die Strafrichterin (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.386 vom 5. Dezember 2019, Erw. II/3.2.4.2, und WBE.2012.1015 vom 14. Juni 2013, Erw. II/5.2.2; BGE 139 I 16, Erw. 2.2.1, und 125 II 521, Erw. 4a/bb). Gleiches gilt, wenn eine allfällige Reduktion des Rückfallrisikos von EU/EFTA-Staatsangehörigen gemäss nationalem Recht zu beurteilen ist. Den erhöhten Anforderungen an die Wegweisung von EU/EFTA-Staatsangehörigen ist in einem nächsten Schritt Rechnung zu tragen (vgl. hinten Erw. II/5). 4.2.4.3. Der Beschwerdeführer hat insbesondere mit seinen Sexualdelikten teil- weise (sehr) schwerwiegende Straftaten begangen (siehe vorne Erw. II/3.2.2). Damit ist nach dem Gesagten das öffentliche Interesse an der Beendigung seiner Anwesenheit in der Schweiz – zumindest nach den innerstaatlichen Regeln (zu den hier mitzuberücksichtigenden freizügig- keitsrechtlichen Vorgaben siehe hinten Erw. II/5) – grundsätzlich erst und nur dann entscheidwesentlich tiefer zu veranschlagen, wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer ohne signifikantes Restrisiko – d.h. mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit – ausgeschlossen werden kann, dass er in absehbarer Zukunft erneut delinquiert. Vorliegend lösten die mit dem Urteil des Kantonsgerichts Luzern am 14. Juli 2021 abgeurteilten Straftaten das migrationsrechtliche Verfahren aus. Die zugrundeliegenden Tathandlungen wurden überwiegend im Winter 2013 bzw. 2014 begangen (MI-act. 373). Somit ist vorliegend mass- gebend, wie sich das Verhalten des Beschwerdeführers seit Winter 2014 präsentiert. - 19 - Der Beschwerdeführer befand sich vom 10. Januar 2018 bis zum 8. Mai 2018 und vom 16. bis zum 19. Mai 2020 in Untersuchungshaft und wurde dazwischen bzw. danach unter Auflagen entlassen. Seit dem 20. April 2022 befindet er sich im (geschlossenen) Strafvollzug, wobei eine bedingte Ent- lassung frühestens am 14. August 2024 möglich ist (MI-act. 333, 364 ff., 528, 611 f.). Während seiner Zeit in Freiheit hat er sich keineswegs wohl- verhalten, vielmehr wurde er am 14. Juli 2017 (mehrfache Tätlichkeiten und Hinderung einer Amtshandlung), am 7. September 2019 (Verstoss gegen das Waffengesetz) und zwischen Februar und Dezember 2020 (mehrere Ehrverletzungsdelikte, Sachbeschädigung, Diebstahl, mehrfache Dro- hungen und versuchte einfache Körperverletzung) trotz laufender Strafun- tersuchungen und teilweise noch laufender Probezeiten erneut straffällig (MI-act. 372 ff.; 452 ff.; 528 ff.). Der Beschwerdeführer musste sich sodann bereits nach seiner Verurtei- lung durch das Strafgericht des Kantons Zug vom 4. Dezember 2008 in eine Suchtbehandlung zur Behandlung seiner Alkoholsucht begeben, wel- che gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten später in eine Behandlung wegen psychischer Störung und eine Suchtbehandlung umgewandelt wurde. Danach ordneten die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kan- tons Zug am 21. Juni 2013 eine ambulante therapeutische Behandlung an (MI-act. 337). Auch das Kantonsgericht Luzern ordnete in seinem Urteil vom 14. Juli 2021 vollzugsbegleitende ambulante Massnahmen an. Der Beschwerdeführer befindet sich damit seit geraumer Zeit in einem thera- peutischen Setting, ohne dass hierdurch sein Legalverhalten nachhaltig po- sitiv beeinflusst wurde. Vielmehr wurden ihm in mehreren psychiatrischen Gutachten erhebliche Rückfallrisiken attestiert, gerade auch im Bereich sexueller Gewaltstraftaten. Die Risikoabklärung des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern ging in ihrem Bericht vom 24. Mai 2022 (nachfolgend: ROS-Bericht) von einer Persönlichkeits-, Sexual- und Substanzkonsum- störung mit fehlender Therapie- und Veränderungsbereitschaft und weiter- hin hohem Risiko für schwerwiegende Gewalt- und Sexualdelikte aus (MI- act. 438 f.). Gemäss Therapieverlaufsbericht vom 16. Februar 2024 ist diese Risikoeinschätzung weiterhin aktuell, wenngleich der Beschwerde- führer im engmaschig korrigierten Vollzugssetting therapeutische Termine wahrnahm, suchtmittelabstinent blieb und keine ausgeprägt dissoziale bzw. psychopathische Verhaltensweisen zeigte (act. 41 ff.). Auch der Voll- zugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern schätzt das Risiko wei- terer Gewalt- und Sexualdelikte mit Entscheid vom 18. April 2024 als wei- terhin hoch ein, zumal sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine venezolanische Ehefrau in einer vergleichbar problematischen Be- ziehungskonstellation wie mit seiner Ex-Partnerin befinde (act. 46 ff.). Dem Urteil des Kantonsgerichts Luzern und den diversen Therapie- und Vollzugsberichten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Taten teilweise bis heute bestreitet oder bagatellisiert, wenngleich er - 20 - sich im Therapieverlauf etwas einsichtiger und weniger externalisierend oder bagatellisierend zeigte (act. 43 f.). Dies zeugt nicht von einer gänzlich vollzogenen, auf Einsicht beruhenden Veränderungsfähigkeit und -bereit- schaft, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. An dieser Ausgangslage vermag der Umstand, dass sich der Beschwerde- führer im Strafvollzug überwiegend wohl verhalten hat, nichts zu ändern. Eine gute Führung im Strafvollzug wird generell erwartet. Auch herrscht im geschlossenen Vollzug eine sehr engmaschige Betreuung, was keine ver- lässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zulässt (Ur- teile des Bundesgerichts 2C_360/2013 vom 21. Oktober 2013, Erw. 2.3, und 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013, Erw. 3.2.4). Der Beschwerdefüh- rer vermag auch keine "biografische Kehrtwende" im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zu belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019, Erw. 6.3.2), welche eine signifikante Reduktion der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr untermauern würde. Vielmehr legt sein bisheriges Verhalten nahe, dass er auch weiterhin nicht bereit ist, die hiesige Rechtsordnung zu beachten. Dementsprechend sind auch die in der Beschwerdeschrift angeführten Prä- judizien (Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2018 vom 29. November 2018 und Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 42034/04 in Sachen Emre gegen die Schweiz vom 22. August 2008) nicht einschlägig, wo es vornehmlich um episodenhafte Delinquenz junger Erwachsener ging, welche auch insgesamt wesentlich geringfügiger war als in der vorliegenden Konstellation. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer zwar erste Anzeichen einer Verhaltensänderung zu erkennen sind. Diese ver- mögen indessen nicht mit einer hinreichend grossen Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass er in absehbarer Zukunft erneut delinquieren wird. Das öffentliche Interesse ist unter dem Gesichtspunkt seiner weiterhin er- heblichen Rückfallgefahr somit nicht in entscheidrelevanter Weise tiefer zu veranschlagen, sondern akzentuiert sich mit Blick auf seine weiterhin ne- gative Legalprognose eher noch. 4.2.5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der gegen den Beschwerdeführer ausgefällten längerfristigen Freiheitsstrafe und der Art der von ihm begangenen Straftaten ein sehr grosses bis äusserst grosses öffentliches Interesse an der Beendigung seines hiesigen Aufenthalts be- steht. Dies wird aufgrund seiner wiederholten und teilweise einschlägigen Delinquenz trotz laufender Probezeiten und Strafuntersuchungen sowie hoher Rückfallrisiken weiter erhöht, weshalb insgesamt von einem äusserst grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist. - 21 - 4.3. 4.3.1. Dem festgestellten und auf jeden Fall äusserst grossen öffentlichen Inter- esse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates Interesse am wei- teren Verbleib gegenüberzustellen. Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der da- bei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitli- chen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland. 4.3.2. 4.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Bezie- hungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2 und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3). Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich allein. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten In- tegration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Ver- bleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwar- tenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Per- son einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultie- rende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rah- men einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist. - 22 - 4.3.2.2. Der Beschwerdeführer lebt seit Geburt durchgehend in der Schweiz, wes- halb grundsätzlich von einem äusserst grossen privaten Interesse an einem weiteren Verbleib im Land auszugehen ist. Angesichts seiner rechtmässi- gen Aufenthaltsdauer von (weit) über zehn Jahren kann sich der Beschwer- deführer grundsätzlich auch auf den Schutz seines Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen (Urteil des Bundes- gerichts 2C_738/2019 vom 19. Dezember 2019, Erw. 3.3). Im Folgenden ist zu prüfen, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aufenthalts- dauer in der Schweiz integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrades ein abweichendes privates Interesse resultiert. 4.3.2.3. Was die sprachliche Integration des Beschwerdeführers anbelangt, ist davon auszugehen, dass er neben Italienisch fliessend Deutsch- und Schweizerdeutsch spricht, was angesichts seines lebenslangen Aufent- halts in der Schweiz aber auch ohne Weiteres erwartet werden kann. Ent- sprechend ist von einer normalen sprachlichen Integration auszugehen. 4.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz ein- gereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine ver- tiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz aufgewachsen und sozialisiert worden und hat sein gesamtes Leben hier verbracht. Sodann ist davon auszugehen, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten bekannt sein dürften. Von einer Sozialisierung in der Schweiz – im Sinne einer Ein- ordnung in die Gesellschaft und der damit verbundenen Übernahme gesell- schaftlich bedingter Verhaltensweisen – kann beim Beschwerdeführer je- doch nur bedingt die Rede sein. Sein hiesiges soziales Umfeld hat ihn bis- her nicht von seiner Delinquenz abhalten können und wurde teilweise ge- rade Ziel seiner Straftaten. Überdies ist bereits aufgrund seiner mehrjäh- rigen Inhaftierungen von einer gewissen Desintegration auszugehen. Tief- greifende ausserfamiliäre soziale Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden von ihm jedenfalls nicht substanziiert geltend gemacht. Mit Blick auf seinen lebenslangen Aufenthalt in der Schweiz ist deshalb von einer unterdurchschnittlichen bzw. eher mangelhaften Integration in kultu- reller und sozialer Hinsicht auszugehen. - 23 - 4.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über keinen Berufsabschluss verfügt und in wechselnden Temporär- und Festanstel- lungen als Maurer auf dem Bau arbeitete (MI-act. 329). Gemäss einem ent- sprechenden Bestätigungsschreiben und eigenen Angaben soll er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug eine Anstellung bei seinem Stief- vater in Aussicht haben (MI-act. 422). Für seine mangelhafte Berufsausbildung macht der Beschwerdeführer seine teilweise diagnostizierten sozialen, kognitiven und psychischen Defi- zite verantwortlich. Anhand des Therapieverlaufsberichts vom 16. Februar 2024 ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte, dass die psychische Er- krankung des Beschwerdeführers eine berufliche Integration klarerweise erschweren würde. So erschien der Beschwerdeführer bis auf wenige Aus- nahmen zuverlässig und pünktlich zu den psychotherapeutischen Ter- minen und habe er sich im Kontakt freundlich und korrekt gezeigt. Auch die agoraphobischen Angst- und Panikgefühle seien im Vollzugssetting und mit Anpassung der Medikation kaum noch aufgetreten (act. 43). Ebenso wenig ist eine schwerwiegende Intelligenzminderung ersichtlich, welche seiner beruflichen Integration entgegengestanden wäre. Bemühungen, schulische Defizite im Erwachsenenalter aufzuholen oder nachträgliche Bemühungen um einen Berufsabschluss sind ebenfalls nicht ersichtlich. Nicht zuletzt dürfte auch die persistente Straffälligkeit, die erwirkten Freiheitsstrafen und der Alkohol- und Suchtmittelabusus der beruflichen Integration des Be- schwerdeführers entgegengestanden sein. Damit ist die berufliche Integration des Beschwerdeführers auch unter Be- rücksichtigung der geltend gemachten sozialen, kognitiven und psychischen Defizite hinter üblichen Erwartungen zurückgeblieben und klar unterdurchschnittlich verlaufen. Zu seinen Gunsten kann jedoch gewürdigt werden, dass er zumindest zeitweise einer existenzsichernden Tätigkeit nachging. Insgesamt ist seine berufliche Integration damit als eher mangel- haft zu qualifizieren. 4.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeu- tung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren ei- genen Lebensunterhalt und denjenigen von zu unterstützenden Familien- angehörigen primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruch- nahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits, wie sich ihre Schuldensituation präsentiert. - 24 - Der Beschwerdeführer kam in der Vergangenheit seinen finanziellen Ver- pflichtungen nicht immer nach: Die Alimente an seine Tochter blieb er weit- gehend schuldig, weshalb er vom Amtsstatthalteramt Luzern am 11. März 2009 (MI-act. 248 f.) auch strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wurde. Gemäss den Betreibungsregisterauszügen seiner letzten drei Wohnge- meinden vom 22. bzw. 23. Dezember 2022 liegen insgesamt 21 nicht ge- tilgte Verlustscheine und zwei offene Pfändungen im Gesamtbetrag von über Fr. 60'000.00 gegen ihn vor (MI-act. 375 ff., 380 ff.). Eine massge- bliche Schuldenrückzahlung hat bislang nicht stattgefunden. Zudem musste er von Juli 2007 bis Januar 2008, von Oktober bis November 2017 und seit Oktober 2019 von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich die insgesamt bezogenen Beträge bis Dezember 2022 auf rund Fr. 65'000.00 aufsummierten (MI-act. 378, 385). Es ist deshalb ohne Wei- teres von einer klar mangelhaften wirtschaftlichen Integration des Be- schwerdeführers in der Schweiz auszugehen. 4.3.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in sprachlicher Hinsicht nor- mal, in kultureller, sozialer sowie beruflicher Hinsicht eher mangelhaft und in wirtschaftlicher Hinsicht klar mangelhaft in die schweizerischen Verhält- nisse integriert. Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist die Integration des Beschwerdeführers deshalb insgesamt als mangelhaft bis eher mangelhaft zu qualifizieren. Damit ist unter Würdigung seiner äusserst langen bzw. lebenslangen Aufenthaltsdauer noch von einem grossen bis sehr grossen privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen. 4.3.3. 4.3.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Fami- lienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Inte- resse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind na- mentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbe- ziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Ver- wandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2). 4.3.3.2. Der Beschwerdeführer ist Vater einer inzwischen volljährigen Tochter, mit welcher er aber seit deren dritten Altersjahr keinerlei Kontakt unterhält. Zu- dem ist er seit dem 18. Oktober 2023 mit einer venezolanischen Staatsan- gehörigen verheiratet, deren Aufenthalt in der Schweiz seit der Abweisung von deren Asylgesuch aber nur noch bis zur Klärung der Bewilligungs- - 25 - situation des Beschwerdeführers geduldet ist. Aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers konnte das eheliche Zusammenleben bislang auch noch nicht aufgenommen werden. Kennengelernt haben sich die Eheleute gemäss Stellungnahme seines Anwalts vom 15. Mai 2023 im Frühjahr 2021 (MI-act. 416 Rz. 11). Wie sich aber zumindest aus dem ROS-Bericht vom 24. Mai 2022 und dem Therapieverlaufsbericht vom 16. Februar 2024 er- schliesst, wurde die Beziehung bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers offenbar online gepflegt, wobei unklar ist, inwieweit bzw. wie häufig es schon zu persönlichen Treffen gekommen ist (MI-act. 439; act. 44). Ferner leben seine Eltern und sein Stiefvater in der Schweiz (MI-act. 502 f.). 4.3.3.3. Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, weiter- hin in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben zu können, wird durch mehrere Umstände stark relativiert: Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb das bislang aufgrund der Inhaftie- rung des Beschwerdeführers noch gar nicht aufgenommene eheliche Zu- sammenleben nicht in der italienischen Heimat des Beschwerdeführers etabliert werden kann. Dass dem Beschwerdeführer ein entsprechender Nachzug von den italienischen Behörden inskünftig verweigert werden könnte, wird in der Beschwerdeschrift zwar behauptet, ist aber aufgrund unbestrittenermassen auch in Italien bestehenden Nachzugsansprüchen unglaubhaft. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es den Eheleuten nicht möglich sein sollte, in Italien eine Wohnung zu organisieren und zu finanzieren, nachdem der Beschwerdeführer und wohl auch dessen Ehe- frau grundsätzlich erwerbsfähig sind. Die vagen Hinweise auf die schlech- teren Erwerbschancen und zu erwartende Integrationsschwierigkeiten ge- nügen hierfür jedenfalls nicht (vgl. zu den Integrationschancen in Italien auch hinten Erw. II/4.3.5). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer in etwas widersprüchlicher Weise behauptet, dass ihn seine Familie nicht einmal kurzfristig in Italien finanziell unterstützen könne (act. 28), zugleich aber verlauten lässt, dass seine Ehefrau derzeit von seiner Mutter alimentiert werde (act. 19). Zum anderen haben die Eheleute ihre Ehe im Wissen geschlossen, diese allenfalls nicht in der Schweiz leben zu können, nachdem dem Beschwer- deführer bereits Monate vor dem Eheschluss ein Bewilligungswiderruf in Aussicht gestellt wurde und er sich seit dem 20. April 2022 im Strafvollzug befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_945/2019 vom 15. Januar 2020, Erw. 3). Weiter verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht und im Übrigen auch nicht über eine Kurzaufenthalts- bewilligung in der Schweiz. Ihr prozeduraler Aufenthalt in der Schweiz ist gemäss Bestätigung des MIKA vom 3. Mai 2024 nur während des hängigen - 26 - Nachzugsverfahrens geduldet (act. 39). Mit Wegfall des Anwesenheits- rechts des Beschwerdeführers wird damit auch das hiervon abgeleitete An- wesenheitsrecht seiner Ehefrau dahinfallen. Demzufolge vermag die eheliche Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner venezolanischen Ehefrau deren private Interessen an einem Ver- bleib in der Schweiz nicht massgeblich zu erhöhen. Es kann offenbleiben, welche Qualität diese bislang weitgehend über die Distanz bzw. online ge- pflegte Beziehung überhaupt aufweist. Lediglich ergänzend ist zudem fest- zuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die sogenannte "Reneja"-Praxis berufen kann, da er weder über das Schweizer Bürger- recht verfügt noch erstmalig straffällig wurde noch eine Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren erwirkt hatte (BGE 135 II 377, Erw. 4.4; Urteil des Bun- desgerichts 2C_135/2012 vom 29. Oktober 2012, Erw. 3.1.2). Dasselbe gilt auch in Bezug auf die volljährige Tochter des Beschwerde- führers, nachdem der Kontakt zu dieser bereits vor vielen Jahren abge- brochen ist und der Beschwerdeführer diese auch in wirtschaftlicher Hin- sicht bislang kaum unterstützt hat. Inwieweit der Beschwerdeführer seine Beziehung zu seinen Eltern und seinem Stiefvater pflegt, erschliesst sich nicht klar aus den Akten. Der Stief- vater soll ihm jedoch eine Anstellung nach der Entlassung aus dem Straf- vollzug in Aussicht gestellt haben und seine Ehefrau ist derzeit bei seiner Mutter in Q._____ angemeldet und wird von dieser finanziell unterstützt (MI-act. 422, 503; act. 19, 29 f.). Tiefgreifende familiäre Beziehungen oder Abhängigkeitsabhängigkeitsverhältnisse sind aber auch diesbezüglich nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer kann diese Beziehungen auch von Italien aus bzw. über die Distanz hinweg pflegen. Auch hieraus ergibt sich keine massgebliche Erhöhung seiner privaten Interessen. 4.3.3.4. Nach dem Gesagten vermögen die familiären Beziehungen des Beschwer- deführers dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht massgeblich zu erhöhen. 4.3.4. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ver- weist der Beschwerdeführer auf seine psychischen Probleme und seine hiesigen Bezugspersonen und Therapeuten. Im Gegensatz dazu stünden in Italien nur unzureichende und für ihn nicht finanzierbare Behandlungs- möglichkeiten zur Verfügung, was vorinstanzlich zu wenig gewürdigt und abgeklärt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde gutachterlich eine dissoziale Persönlich- keitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen und psychopathischen - 27 - Anteilen sowie eine multiple Störung der Sexualpräferenz mit einer Kombi- nation aus Fetischismus und Sadomasochismus diagnostiziert. In früheren Gutachten wurde zudem eine Alkoholabhängigkeit festgestellt. Im aktuellen Therapiebericht wird von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, narzisstischen, dissozialen und unreifen Zügen aus- gegangen. Die festgestellten psychischen Störungen stehen in einem direkten Zusammenhang zu den begangenen Straftaten, der Beschwerde- führer ist jedoch voll schuldfähig (vgl. dazu den Entscheid der Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern vom 18. April 2024, act. 46 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seine psychischen Probleme nicht auch adäquat in seinem Heimatland sollte behandeln lassen können: Die medizinische Infrastruktur in Italien ist ausreichend und der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem ist selbst für Asylbewer- ber gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2488/2022 vom 11. August 2022, Erw. 4), weshalb erst recht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als italienischer Staatsangehöriger entspre- chenden Zugang erhält. Sodann wird der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug sein Therapiesetting ohnehin neu auszu- richten haben und konnte bislang auch in der Schweiz – zumindest in Be- zug auf die Integration und das Legalverhalten des Beschwerdeführers – kein nachhaltiger Therapieerfolg etabliert werden. Damit ist dem Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt kein massge- blich erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen und haben die Vorinstanzen die diesbezüglichen Verhältnisse auch hinrei- chend abgeklärt. 4.3.5. 4.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, wel- che Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Hei- matland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2). 4.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in der Schweiz, kennt sein Heimatland aber zumindest aus Ferienaufenthalten (MI-act. 501 f., 576). Entsprechend ist davon aus- zugehen, dass ihm die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Hei- matland vertraut sind, zumal es sich um ein Nachbarland mit ähnlichen Ver- hältnissen handelt. In kultureller Hinsicht sind dem Beschwerdeführer somit gute Eingliederungschancen in Italien zu attestieren. - 28 - 4.3.5.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)In- tegrationschancen einer ausländischen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die be- troffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen. Der Beschwerdeführer bezeichnete bei seiner polizeilichen Befragung vom 18. August 2020 Italienisch als seine Muttersprache (MI-act. 71), weshalb ohne Weiteres von hinreichenden Sprachkenntnissen ausgegangen wer- den kann. Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer denn auch nur in unsubstanziierter Form geltend. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer auch im deutschsprachigen Teil Italiens (Südtirol) niederlassen könnte. Somit sind ihm auch in sprachlicher Hinsicht gute In- tegrationschancen in seinem Heimatland zu attestieren. 4.3.5.4. Hinsichtlich der im Heimatland bestehenden familiären Verbindungen geht aus den Akten nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer dort über Ver- wandte oder einen intakten sozialen Empfangsraum verfügt. Jedoch müsste er aufgrund seiner mehrjährigen Inhaftierung auch in der Schweiz seine Beziehungen erst wieder aufbauen und ist eine tiefgreifende Verwur- zelung auch hier nicht ersichtlich. Selbst wenn er bei einer Übersiedlung nach Italien ein neues Beziehungsnetz aufbauen müsste, erscheint dies angesichts seines Alters, seiner heimatlichen Sprachkenntnisse und dem Umstand, dass ihm die Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut sind bzw. diese mit hiesigen Verhältnissen vergleichbar erscheinen, mehr als zumutbar. Ein unüberwindbares Integrationshindernis ist jedenfalls nicht zu erblicken. Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer in so- zialer Hinsicht intakte Eingliederungschancen im Heimatland zu attestie- ren, wenngleich der Neustart in Italien sicherlich auch mit Herausfor- derungen verbunden sein wird. 4.3.5.5. Hinsichtlich der beruflichen und wirtschaftlichen Integrationschancen des Beschwerdeführers in Italien kann grundsätzlich davon ausgegangen wer- den, dass er seine in der Schweiz erworbene berufliche Erfahrung auch auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt verwerten könnte. Es besteht ausweislich der Akten kein Grund zur Annahme, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, in Italien auf legalem Weg beruflich Fuss zu fassen und seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Der Beschwerde- führer hat in der Vergangenheit unter Beweis gestellt, dass er trotz seiner psychischen Störungen erwerbsfähig ist und es ist nicht ersichtlich, wes- halb ihm dies nach seiner Haftentlassung und einer Wegweisung nach Italien nicht wieder möglich sein sollte. Es ist zwar naheliegend, dass seine - 29 - Vermittelbarkeit auf dem italienischen Arbeitsmarkt durch seine vielen Vor- strafen etwas beeinträchtigt sein könnte. Jedoch ist dies auch und erst recht hier in der Schweiz der Fall und ist praktisch jede Wegweisung auf- grund von Straffälligkeit mit derartigen Schwierigkeiten verbunden. Über- dies legt der Beschwerdeführer nicht in substanziierter Weise dar, dass ein tadelloser Leumund im Baugewerbe in Italien üblicherweise vorausgesetzt und kontrolliert wird und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Schwei- zer Vorstrafen des Beschwerdeführers auf dessen Strafregisterauszug in Italien erscheinen würden. Selbst unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Schweiz schlechteren Wirtschaftslage sowie allfälliger Startschwierig- keiten sind damit seine beruflich-wirtschaftlichen Integrationschancen ebenfalls als intakt einzuschätzen. 4.3.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausreise nach Italien aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Solches wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Zudem gilt Italien gemäss Anhang 2 der Asylver- ordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) ohne Weiteres als verfolgungssicherer Herkunftsstaat und es sind ohnehin keine Anzeichen dafür vorhanden, dass dem Beschwerdefüh- rer dort irgendeine staatliche Verfolgung drohen würde. 4.3.5.7. Gesamthaft betrachtet, dürfte die Eingliederung in Italien den hier gebo- renen Beschwerdeführer zwar vor gewisse Schwierigkeiten stellen, jedoch sind unüberwindbare Integrationshindernisse zu verneinen. Mit Blick auf die Situation im Heimatland ist dem Beschwerdeführer keine Erhöhung des privaten Interesses am weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. 4.3.6. Zusammenfassend erhöht sich das unter Berücksichtigung seiner Integra- tionsdefizite noch grosse bis sehr grosse private Interesse des Beschwer- deführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz weder aufgrund von dessen familiären und gesundheitlichen Situation noch aufgrund der Ver- hältnisse und Integrationschancen in seiner italienischen Heimat. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass zumin- dest die Kumulation aller genannten Umstände zu einem leicht erhöhten privaten Interesse führen müsste, ist höchstens von einem sehr grossen privaten Interesse an einem weiteren Verbleib im Land auszugehen. 4.4. Dem höchstens sehr grossen privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz steht bereits aufgrund der gegen den Beschwerdeführer ausge- fällten längerfristigen Freiheitsstrafe und der Art der von ihm begangenen - 30 - Straftaten ein äusserst grosses öffentliches Fernhalteinteresse entgegen. Dieses erhöht sich zusätzlich aufgrund seiner wiederholten und teilweise einschlägigen Delinquenz und seiner Straffälligkeit trotz laufender Probe- zeiten und Strafuntersuchungen, weshalb insgesamt von einem überwie- genden öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen ist. 5. 5.1. Zu prüfen ist weiter, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz im vorliegenden Fall gegen das FZA verstösst. 5.2. Gemäss Art. 5 Anhang I FZA dürfen die aus dem Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, welche aus Grün- den der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Dabei ist insbesondere die Richtlinie des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Son- dervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ge- rechtfertigt sind (Richtlinie 64/221/EWG, publ. im Amtsblatt der Europäi- schen Gemeinschaften [ABl. EG] Nr. 56, 1964, S. 850, in der EU aufgeho- ben durch die Richtlinie 2004/38/EG, publ. im Amtsblatt der Europäischen Union [ABl. EU] Nr. L 158, 204, S. 77) zu beachten. Die anderen in Art. 5 Anhang I FZA zitierten Richtlinien (72/194/EWG und 75/35/EWG) erweitern lediglich den Kreis der Begünstigten und sind hier nicht von Belang (vgl. auch BGE 130 II 176, Erw. 3.1). Die konkret getroffene Massnahme muss im nationalen Recht vorgesehen sein und darf den in den Richtlinien nor- mierten sowie durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht widersprechen (vgl. BGE 129 II 215, Erw. 6.2; BGE 130 II 176, Erw. 3.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] 36/75 in Sachen Rutili vom 28. Oktober 1975, Rz. 32; Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau 1-BE.2002.00008 vom 12. Juli 2002, Erw. II/5b, Aar- gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 545 f., Erw. 5a f.; ANDREAS ZÜND/ARTHUR BRUNNER, Beendigung der Anwesen- heit, Entfernung und Fernhaltung, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER/VETTERLI [Hrsg.], a.a.O., Rz. 10.75 ff.). Als Massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gelten alle Handlungen, die das Recht auf freie Einreise und Aufenthalt berühren (BGE 129 II 215, Erw. 6.3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verbunden mit einer Wegweisung aus der Schweiz berührt das Recht auf Aufenthalt zweifellos und stellt damit eine Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar. - 31 - 5.3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verbunden mit einer Wegwei- sung aus der Schweiz ist als Massnahme gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA somit nur dann zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ord- nung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt erscheint. Dabei müs- sen – unter Berücksichtigung der Schranken gemäss Richtlinie 64/221/EWR und deren Auslegung durch den EuGH – die nachfolgenden fünf Kriterien kumulativ erfüllt sein: Es muss a) ein persönliches Verhalten der betroffenen Person vorliegen, ihr Handeln muss b) widerrechtlich sein und c) eine konkrete Gefahr für die Gesellschaft bedeuten, die getroffene Massnahme muss d) verhältnismässig sein und darf e) nicht für wirtschaft- liche Zwecke geltend gemacht werden (zum Ganzen siehe MARCEL DIETRICH, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 497 ff.). 5.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Juli 2021 wegen schwerer Sexualdelikte etc. unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt (MI- act. 296 ff.). Offensichtlich liegt der Verurteilung ein persönliches und widerrechtliches Verhalten des Beschwerdeführers zu Grunde. Zudem deutet nichts darauf hin, dass der Bewilligungswiderruf zu wirtschaftlichen Zwecken erfolgen würde. Damit bleibt nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu prüfen, ob eine konkrete Gefahr für die Gesellschaft besteht und, gegebenenfalls, ob die getroffene Massnahme verhältnismässig ist. 5.5. 5.5.1. Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre darf der weitere Aufenthalt un- ter Berücksichtigung des FZA nur dann verweigert werden, wenn die be- troffene Person im Beurteilungszeitpunkt eine konkrete Gefahr für die Ge- sellschaft darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018, Erw. 7.2 mit Hinweisen). Da jeder noch so geringe Gesetzesverstoss an sich eine Störung der öf- fentlichen Ordnung darstellt, muss neben der Widerrechtlichkeit eine ge- wisse Erheblichkeit verlangt werden, um eine migrationsrechtliche Mass- nahme rechtfertigen zu können. Vorausgesetzt wird das Vorliegen einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinte- resse der Gesellschaft berührt (Urteile des EuGH 30/77 in Sachen Bou- chereau vom 27. Oktober 1977, Rz. 33 ff., und C-348/96 in Sachen Calfa vom 19. Januar 1999, Rz. 25; BGE 129 II 215, Erw. 7.3). Eine hinreichend - 32 - schwere Gefahr liegt vor, wenn der Aufnahmestaat gegenüber dem gleichen Verhalten eigener Staatsbürger ebenfalls Zwangsmassnahmen oder andere tatsächliche und effektive Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergreift (Urteil des EuGH 115 und 116/81 in Sachen Adoui und Cornuaille vom 18. Mai 1982, Rz. 8). Weiter bestimmt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWR, dass strafrechtli- che Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres eine Massnahme begründen können. Die dem Urteil zu Grunde liegenden Umstände müssen ein per- sönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine gegenwärtige Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt (Urteile des EuGH 30/77 in Sachen Bouchereau vom 27. Oktober 1977, Rz. 25 ff. und 31 ff., sowie C-348/96 in Sachen Calfa vom 19. Januar 1999, Rz. 25). Zu berück- sichtigen sind Art und Schwere der begangenen Straftaten, der Zeitraum, welcher seit der letzten Tatbegehung vergangen ist, sowie die Gesamt- situation der betroffenen Person. Für eine ausländerrechtliche Massnahme nach einer Verurteilung ist demnach eine konkrete Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Diese konkrete Ge- fahr muss bei individueller Würdigung des Einzelfalls hinreichend wahr- scheinlich sein. Bei schwerwiegenden Straftaten, wie etwa bei Gewalt-, Sexual- und Betäubungsmitteldelikten, kann bereits nach der ersten Verur- teilung aus dem Verhalten und der Persönlichkeit des Täters auf eine für eine Massnahme ausreichende Wiederholungsgefahr geschlossen werden (Urteil des EuGH 30/77 in Sachen Bouchereau vom 27. Oktober 1977, Rz. 29 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2020 vom 26. August 2020, Erw. 4.2). Ausserdem gilt: Je schwerer die mögliche Rechtsgüterverletzung ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5, Erw. 4.2; BGE 130 II 176, Erw. 4.3.1; vgl. zum Ganzen: BGE 130 II 493, Die Praxis [Pra] 99/2005, Erw. 3.2 und 3.3; BGE 130 II 176, Erw. 3.4 und 4.3). 5.5.2. 5.5.2.1. Bereits die empfindlich lange Freiheitsstrafe, welche das Kantonsgericht Luzern am 14. Juli 2021 gegen den Beschwerdeführer verhängte, unter- streicht die Schwere der durch ihn begangenen Rechtsverletzung. Zusätz- lich untermauert wird diese dadurch, dass es sich bei den begangenen Sexualdelikten um Anlasstaten für die obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB handelt (vgl. zum Ganzen vorne Erw. II/4.2.1 ff.). Dass es sich bei der Verhütung derartiger Sexualstraftaten um ein grundlegendes Interesse der Gesell- schaft handelt, liegt sodann auf der Hand. Damit ist das Kriterium der hin- reichend schweren Gefahr für die Gesellschaft im Sinne der Rechtspre- chung zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu bejahen. - 33 - 5.5.2.2. 5.5.2.2.1. Weiter ist zu prüfen, ob vorliegend die Gefährdung der Gesellschaft noch als gegenwärtig bezeichnet werden kann. Dabei kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Die Bejahung einer gegenwärtigen Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter bzw. Straftäterin mit Sicherheit weiter delinquieren wird; ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallge- fahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015, Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der mög- lichen Rechtsgüterverletzungen zu differenzierende hinreichende Wahr- scheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicher- heit und Ordnung stören wird (siehe vorne Erw. II/5.5.1). 5.5.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat bei seinen Delikten selbst schwere (sexuelle) Gewalt gegen andere Menschen angewendet. Im Hinblick auf die Art und das Ausmass der im Wiederholungsfall drohenden Rechtsgüterver- letzungen ist das beim Beschwerdeführer in Kauf zu nehmende Rückfall- risiko bzw. die Schwelle zur Bejahung einer hinreichend gegenwärtigen Ge- fahr für die Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 An- hang I FZA demnach niedrig anzusetzen. 5.5.2.2.3. Zur Bemessung der Rückfallgefahr, welche im heutigen Zeitpunkt vom Be- schwerdeführer ausgeht, sind zunächst die teilweise bereits dargestellten Tatumstände heranzuziehen, die das Kantonsgericht Luzern seinem Urteil vom 14. Juli 2021 zugrunde legte. Demnach legte der Beschwerdeführer ein rücksichtsloses und von der eigenen Triebbefriedigung geleitetes Ver- halten an den Tag, das von einer erheblichen kriminellen Energie mit ent- sprechender Rückfallgefahr zeugt. Dementsprechend vermochte das Luzerner Kantonsgericht ihm auch keine gute Legalprognose zu stellen und widerrief den bedingten Vollzug eines früheren Strafbefehls (MI-act. 336). 5.5.2.2.4. Wie bereits dargelegt wurde, hat sich der Beschwerdeführer sodann weder vor noch nach seinen in Luzern abgeurteilten Sexualstraftaten wohlverhal- ten (vgl. vorne Erw. II/4.2.3.3 und II/4.2.4.3). Vielmehr ist er zuvor und danach wiederholt strafrechtlich verurteilt worden, darunter auch eine 18- monatige Freiheitsstrafe, eine sechsmonatige Zusatzstrafe zu dieser und eine erst vor zwei Jahren verhängte siebenmonatige Freiheitsstrafe. Diese wiederholten Verurteilungen zeugen – neben seiner Geringschätzung gegenüber dem geltenden Recht – von einer ausgeprägten Unbelehrbar- keit. Auch wenn einzelne seiner Verurteilungen bereits ein paar Jahre zu- rückliegen und bei isolierter Betrachtung nicht mehr hinreichend aktuell er- scheinen, ist nicht zu vernachlässigen, dass der Beschwerdeführer seit - 34 - seiner Volljährigkeit immer wieder in teils schwerwiegender Weise straffäl- lig wurde, seine Straffälligkeit damit also Ausdruck eines andauernden, per- sistenten Verhaltens ist. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus seinem weitgehenden Wohlverhalten im Straf- bzw. Massnahmenvollzug oder während der Untersuchungshaft. Eine gute Führung im Straf- oder Massnahmenvollzug wird allgemein erwartet und lässt angesichts der dort herrschenden engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu (Urteile des Bundesgerichts 2C_360/2013 vom 21. Oktober 2013, Erw. 2.3, und 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013, Erw. 3.2.4). Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die Be- urteilung des Wohlverhaltens seit der migrationsrechtlich massgebenden Tat in erster Linie auf die Dauer der in Freiheit verbrachten Zeit abzustellen, in welcher die betroffene Person nicht unter dem Druck drohender straf- oder migrationsrechtlicher Sanktionen stand. Von tätiger Reue oder einem damit vergleichbaren Mass an Einsicht in das Unrecht seiner Straftat kann beim Beschwerdeführer sodann keine Rede sein, nachdem dieser zumindest seine vom Kantonsgericht Luzern abge- urteilten Anlasstaten weiterhin überwiegend bestreitet oder bagatellisiert und ihm im Therapieverlaufsbericht vom 16. Februar 2024 auch für die ein- gestandenen Delikte höchstens eine Teileinsicht attestiert werden konnte (act. 43 f.). Darin manifestiert sich weiterhin eine verklärte, relativierende Sichtweise des Beschwerdeführers auf seine Delinquenz, was wiederum eher für die Annahme einer hinreichenden Rückfallgefahr spricht. 5.5.2.2.5. Hinsichtlich seiner persönlichen Situation macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, seine derzeitige familiäre und soziale Situation wirke sich stabilisierend auf ihn aus. Bei objektiver Betrachtung besteht indes kein Anlass, den familiären und sozialen Beziehungen des Be- schwerdeführers eine stabilisierende Wirkung zuzuerkennen. Vielmehr richtete sich die Delinquenz des Beschwerdeführers teilweise gerade ge- gen sein engeres Umfeld und haben ihn seine persönlichen Beziehungen ansonsten bislang nicht vor weiterer Delinquenz abgehalten. Die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sprechen somit jedenfalls nicht in entscheidrelevantem Mass gegen die Annahme einer gegenwärtigen Rückfallgefahr. Gestützt auf diverse forensisch- psychologische Abklärungen und diverse situative Faktoren ist weiterhin von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen, insbesondere in Bezug auf schwerwiegende Gewalt- und Sexualdelikte (MI-act. 439). - 35 - 5.5.2.2.6. Gesamthaft betrachtet steht nach dem Gesagten fest, dass dem Beschwer- deführer im heutigen Zeitpunkt nach wie vor eine – gemessen an den von ihm begangenen und im Wiederholungsfall drohenden Rechtsgüterver- letzungen – hinreichende Rückfallgefahr attestiert werden muss. Mit ande- ren Worten geht von ihm im heutigen Zeitpunkt weiterhin eine hinreichend gegenwärtige Gefahr für die Gesellschaft aus. 5.5.2.3. Zusammenfassend ist die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Gesellschaft als hinreichend schwer sowie hinreichend gegenwärtig zu qualifizieren. Damit liegt eine konkrete Gefahr für die Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vor. 5.6. Mit Blick auf das FZA ist schliesslich zu prüfen, ob sich die vorgesehene Massnahme als verhältnismässig erweist. Nachdem sich die Verhältnis- mässigkeitsprüfung nach gemeinschaftsrechtlicher Auslegung nicht von derjenigen nach schweizerischem Recht unterscheidet, kann auf die ein- schlägigen Bestimmungen des nationalen Ausländerrechts zurückgegriffen werden (vgl. Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau 1-BE.2002.00008 vom 12. Juli 2002, Erw. II/6.d, AGVE 2002, S. 545 f., Erw. 6d; Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. Juli 1999 an den Rat und an das Europäische Parlament zu den Sondervor- schriften für die Einreise und den Aufenthalt von Unionsbürgern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ge- rechtfertigt sind, KOM [1999] 372, S. 15). In Bezug auf die Verhältnismässigkeitsprüfung ist daher vollumfänglich auf die Ausführungen in Erw. II/4 hievor zu verweisen, womit die Massnahme auch nach den Bestimmungen des FZA als verhältnismässig zu bezeich- nen ist. 5.7. Insgesamt erweisen sich im Fall des Beschwerdeführers sämtliche Erfor- dernisse gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für die Anwendung einer Massnahme aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit als erfüllt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sind somit auch nach den Bestimmungen des FZA nicht zu beanstanden. Es kann offenbleiben, inwieweit der bereits vor Antritt seiner Freiheitsstrafe zeitweise arbeitslose und sozialhilfeabhängige Beschwerdeführer über- haupt noch über freizügigkeitsrechtliche Anwesenheitsansprüche verfügt oder seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft schon zuvor verloren hat. - 36 - 6. 6.1. Zu prüfen ist weiter, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhal- ten. 6.2. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im We- sentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn eine ausländische Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufgehalten und entspre- chend integriert hat, bzw. wenn einer ausländischen Person, deren Fami- lienangehörige in der Schweiz leben, die (weitere) Anwesenheit untersagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Ob die angefochtenen aufenthaltsbeendenden Massnahmen überhaupt einen Eingriff in das geschützte Familienleben des Beschwerdeführers dar- stellen, ist angesichts der dargelegten Umstände zweifelhaft, zumal er zu seiner volljährigen Tochter keinerlei Beziehung unterhält, diese nicht von ihm abhängig ist und er seine eheliche Beziehung im dargelegten Sinne auch in Italien fortsetzen kann. Gleichwohl kann aufgrund seines lebens- langen Aufenthalts in der Schweiz und trotz seiner mangelhaften Integra- tion jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass er zumindest aus dem Recht auf Privatleben über konventionsrechtlich geschützte Beziehungen verfügt (vgl. BGE 144 I 266, Erw. 3.9; siehe vorne Erw. II/4.3.2.2). 6.3. Selbst wenn ein Eingriff in durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Be- ziehungen bejaht wird, ist ein solcher gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffent- liche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer not- wendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind – ebenso wie bei Art. 96 AIG – die Schwere des began- genen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär be- troffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Von Be- deutung sind auch die Nachteile, die dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 135 II 377, Erw. 4.3 mit Hinweisen). - 37 - Dass die gegen den Beschwerdeführer verfügte Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, wurde bereits ausführlich dargelegt (siehe vorne Erw. II/3). Ebenso bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass sie der nationalen Sicherheit bzw. der Verhinderung weiterer Straftaten dient. Hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, d.h. der Frage, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, gelten be- züglich Art. 8 EMRK die gleichen Kriterien wie bei der Verhältnismässig- keitsprüfung nach nationalem Recht und kann auf Erw. II/4 verwiesen werden. Damit steht fest, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung und Wegweisung des Beschwerdeführers auch mit Blick auf Art. 8 EMRK durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind. Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor. 6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht nur dem nationalen Recht und dem FZA entsprechen, sondern auch vor Art. 8 EMRK standhalten. 7. 7.1. In einem letzten Schritt ist zu überprüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumut- bar, nicht möglich oder nicht zulässig, so verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2. Da der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kommt eine Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu- mutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von vornherein nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG). Demnach ist nicht weiter zu prü- fen, ob Gründe bestehen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG erscheinen lassen. Indes sind derartige Gründe bei unseren Nachbar- ländern ohnehin nicht zu erwarten. 7.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf etwa gemäss Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV insbeson- dere keine Gefahr bestehen, dass eine Person bei der Ausreise Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wird. - 38 - Vorliegend ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers Hinweise, die zur Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs führen könnten. Italien gilt – wie alle EU-Länder – als verfol- gungssicherer Staat (vgl. dazu bereits vorne Erw. II/4.3.5.6). Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 7.4. Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Wegweisung keine Hinder- nisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegen. 8. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Verwarnung bleibt kein Raum (Art. 96 Abs. 2 AIG), zumal auch nicht zu erwarten ist, dass diese Wirkung entfaltet, nachdem der Beschwerdeführer bislang selbst durch überjährige und mehrjährige Freiheitsstrafen nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten war. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer allenfalls bereits schon in früheren Wohnkantonen erfolglos ausländerrechtlich verwarnt wurde. Auch die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Rückstufung ge- mäss Art. 63 Abs. 2 AIG fällt vorliegend ausser Betracht. Eine Rückstufung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021, Erw. 2.5). 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor den freizügigkeits- rechtlichen Bestimmungen und Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen- stehen und mildere Massnahmen ausser Betracht fallen, ist der Ein- spracheentscheid der Vorinstanz vom 16. April 2024 zu bestätigen und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. III. 10. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 39 - 11. 11.1. Wie schon vor den Vorinstanzen wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 27. Mai 2024 für das vorliegende Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 55). 11.2. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urtei- lende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Prä- sident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Be- schwerdeverfahren einzureichen. Für das erstinstanzliche Verfahren und das Einspracheverfahren liegen hingegen bereits entsprechende Kostennoten in den Vorakten (MI- act. 492 f. und 556 ff.). 11.3. Die Verfahrenskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszu- richtende Entschädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzu- merken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch den Beschwer- deführer gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 11.4. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungs- richter mit separater Verfügung festzusetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 40 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 520.00, gesamthaft Fr. 1'720.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die durch den vorsitzenden Verwaltungsrich- ter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungs- gericht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aufgefordert, dem Ver- waltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwer- deverfahren einzureichen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). - 41 - In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 4. September 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter