1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 (für die vollständig begründete Urteilsausfertigung) sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 192.00, gesamthaft Fr. 1'192.00 sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat Mitteilung an: das Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten