Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]; nachdem nach Zustellung des Urteilsdispositivs eine vollständig begründete Urteilsausfertigung verlangt wurde, ist die Staatsgebühr entsprechend anzupassen). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Bei diesem Ergebnis besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). - 11 - Das Verwaltungsgericht erkennt: