Die umstrittene Frist ist mittlerweile abgelaufen. Eine Abnahme derselben ist insofern obsolet geworden. Eine Neuansetzung der Frist erübrigt sich; vielmehr erweist sich nunmehr eine umgehende Umsetzung des Tierhalteverbots als angezeigt. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).