3. Der Beschwerdeführer beantragt die Abnahme der Frist zur Abgabe der noch gehaltenen Tiere (vgl. vorne lit. C/1). Die Vorinstanz hat in Dispositiv- Ziffer 2 die Frist zur Umsetzung des Tierhalteverbots bzw. der Dispositiv- Ziffer I der angefochtenen Verfügung auf 30 Tage nach Erhalt ihres Zwischenentscheids vom 21. Mai 2024 gesetzt. Mit Dispositiv-Ziffer 1 hat die Vorinstanz den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt sowie diese mit Dispositiv-Ziffer 4 einer allfälligen Beschwerde dagegen entzogen (vgl. vorne lit. B/2).