Ob das Tierhalteverbot als solches verhältnismässig ist, kann erst im Rahmen des Hauptverfahrens abschliessend beurteilt werden. Insbesondere aufgrund des langjährigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers besteht jedenfalls kein Anlass, im vorliegenden Verfahren von einer Unverhältnismässigkeit des Tierhalteverbots auszugehen und dementsprechend auch eine Unverhältnismässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zu bejahen.