Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist geeignet das Tierwohl per sofort zu sichern. Aufgrund des dargelegten Verhaltens des Beschwerdeführers und der bestehenden zeitlichen Dringlichkeit (vgl. vorne Erw. II/1.5) ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch erforderlich. Bezüglich der Zumutbarkeit kann auf die bereits für die Beurteilung der Zulässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung vorgenommenen Interessensabwägung verwiesen werden (vgl. vorne Erw. II/1.5), welche zu Ungunsten des - 10 - Beschwerdeführers ausfiel. Die Wirkungen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sind folglich verhältnismässig.