2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Verhältnismässigkeit. Seine Ausführungen beziehen sich jedoch lediglich auf das angeordnete Tierhalteverbot an sich und nicht auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung, welche sich als solche ebenfalls an dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ausrichten muss (vgl. REGINA KIENER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 55 N. 17).