Die angekündigten Massnahmen - insbesondere die Reduktion des Tierbestands - mögen nichts an der Einschätzung zu ändern, dass der Beschwerdeführer unfähig ist, Tiere anforderungsgerecht zu halten, da er dies über Jahre hinweg für unterschiedliche Tierarten nicht getan hat (vgl. auch Urteil der Bundesgerichts 2C_378/2012 vom 1. November 2012, Erw. 3.2). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 26. Juni 2024 von gewissen strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen wurde und dass er eine Revision des Strafbefehls vom 20. September 2023 anstrebt, ist letztlich kein entscheidendes Gewicht beizumessen.