nen, ist auch in naher Zukunft bzw. während des laufenden Verfahrens von einer Gefährdung des Tierwohls auszugehen. Folglich überwiegt das öffentliche Interesse klar und es besteht aufgrund der Gefahr weiterer Tierschutzverletzungen eine Dringlichkeit an der sofortigen Umsetzung des Tierhalteverbots. Die angekündigten Massnahmen - insbesondere die Reduktion des Tierbestands - mögen nichts an der Einschätzung zu ändern, dass der Beschwerdeführer unfähig ist, Tiere anforderungsgerecht zu halten, da er dies über Jahre hinweg für unterschiedliche Tierarten nicht getan hat (vgl. auch Urteil der Bundesgerichts 2C_378/2012 vom 1. November 2012, Erw.