Dies gilt umso mehr, als der Veterinärdienst lange zugewartet hat, bis er ein Tierhalteverbot aussprach, zumal dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 17. März 2014 die Anordnung eines Tierhalteverbots in Aussicht gestellt worden war. Die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers wird sodann durch seine Aussage, dass das Verhalten der Vergangenheit für vorliegende Beurteilung nicht relevant sei, bestätigt. 1.5.5. In Anbetracht der sich wiederholenden gleichartigen Mängel und dem damit verbundenen Ausbleiben von geeigneten Massnahmen, die das Wohlergehen der Tiere in den beanstandeten Punkten hätten verbessern kön- -9-